Die Causa Roland Weißmann zieht weitere Kreise und bringt den ORF erneut unter Druck. In einem Schreiben an die interimistische ORF-Chefin Ingrid Thurnher übt die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) deutliche Kritik an der internen Aufarbeitung. Im Fokus steht dabei die Rolle der Compliance-Stelle und deren Bewertung der Vorwürfe. Die Behörde sieht grundlegende rechtliche Probleme und stellt klar, dass Entscheidungen über strafrechtlich relevante Fragen nicht in der Zuständigkeit des ORF liegen. Die Kronen Zeitung berichtete.
Scharfe Kritik an ORF-Compliance
Auslöser der Kritik ist ein Bericht der ORF-Compliance-Stelle zur Causa Weißmann. Darin wurde festgehalten, dass „keine sexuelle Belästigung im strafrechtlichen Sinn“ vorliege. Weißmann selbst bezeichnete dieses Dokument als „Schlüsseldokument“.
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft widerspricht dieser Einordnung jedoch deutlich. Das Vorgehen und die anschließende Berichterstattung erscheinen aus Sicht der GAW „höchst fragwürdig“.
Fest stehe: „Die rechtsverbindliche Klärung der Frage, ob eine (sexuelle) Belästigung vorliegt, ist ausdrücklich den österreichischen (Straf-)Gerichten, der genau für diesen Zweck gesetzlich eingerichteten und unabhängigen Gleichbehandlungskommissionen sowie der im ORF-Gesetz (§ 30k) verankerten ORF-internen Gleichstellungskommission vorbehalten.“
„Keine rechtliche Grundlage“
Die GAW geht sogar noch weiter und stellt grundsätzlich infrage, ob eine Compliance-Stelle überhaupt solche Feststellungen treffen darf. „Es entbehrt jeder rechtlichen Grundlage, dass einer Compliance-Stelle, wie offenbar in diesem Fall, die Kompetenz zur Entscheidung oder Feststellung zusteht, ob eine sexuelle Belästigung ‚im rechtlichen Sinn‘ vorliegt.“
Auch die verwendete Sprache im Bericht wird kritisiert. Formulierungen wie „nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt“, „im rechtlichen Sinn“ oder „Gesamtwürdigung“ würden darauf hindeuten, dass eine rechtliche Bewertung vorgenommen worden sei, obwohl dafür keine Zuständigkeit bestehe.
Zudem wird betont, dass Compliance-Stellen die Interessen des Unternehmens vertreten: „Es ist dabei klar, dass sie die Interessen des Unternehmens vertreten, nicht jene betroffener Personen und dass sie keine abschließenden Feststellungen treffen können.“
Debatte um Wirkung in der Öffentlichkeit
Besonders brisant ist, dass die GAW durch die Kommunikation rund um den Bericht mögliche negative Auswirkungen sieht. So könne beispielsweise der Eindruck entstehen, dass bereits eine abschließende rechtliche Bewertung erfolgt sei. Die Behörde ortet sogar die Grundlage für eine „Täter-Opfer-Umkehr“, die in der öffentlichen Diskussion teilweise stattgefunden habe.
Gleichzeitig hält die GAW fest, dass aus den bekannten Berichten „durchaus die Annahme“ gezogen werden könne, dass es sich „hier jedenfalls um glaubhafte Darstellungen einer sexuellen Belästigung im Sinne des GlBG handeln“ könne. Sie betont aber erneut, dass die endgültige Beurteilung den zuständigen Stellen obliegt.
Roland Weißmann, dem eine Mitarbeiterin sexuelle Belästigung und unangemessenes Verhalten vorgeworfen hat, will gegen seine Entlassung gerichtlich vorgehen. Damit wird sich jedenfalls ein Arbeitsgericht mit dem Fall befassen. Ob auch ein Strafgericht eingeschaltet wird, bleibt offen.

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