Während der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Förderungen wie Ausfallsbonus, Umsatzersatz oder Verlustersatz ausbezahlt. In vielen Fällen erfolgte die Berechnung der Höchstgrenzen pro Gesellschaft innerhalb eines Konzerns. Der OGH stellte nun klar, dass nach EU-Beihilferecht die Obergrenze von damals 2,3 Millionen Euro nicht für jede Tochterfirma separat, sondern für den gesamten Unternehmensverbund gilt. Österreich hatte diese Vorgabe teilweise anders umgesetzt.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen, die als Teil eines Konzerns insgesamt mehr Förderungen erhalten haben als nach EU-Recht zulässig gewesen wäre, müssen mit Rückforderungen rechnen. Der OGH betonte, dass rechtswidrig gewährte Beihilfen grundsätzlich zurückgefordert werden müssen und sich Betroffene nicht auf einen nationalen Vertrauensschutz berufen können.  Im konkreten Fall ging es um eine Überzahlung von rund 1,42 Millionen Euro. Der OGH bestätigte die Rückforderung.

Drohen jetzt Insolvenzen?

Mehrere auf Förderrecht spezialisierte Anwälte warnen vor erheblichen wirtschaftlichen Folgen. Unternehmen könnten mit hohen Rückforderungen konfrontiert werden, die teilweise existenzbedrohend sein könnten. Medienberichte sprechen von möglichen Rückforderungswellen in Millionenhöhe. Ja, zumindest teilweise. Eine Rolle könnten die sogenannten Obergrenzen- bzw. Umwidmungsrichtlinien spielen. Diese ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen, Förderungen nachträglich auf andere beihilferechtlich zulässige Förderinstrumente umzuwidmen. Ob und in welchem Umfang das gelingt, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.

  • Es betrifft potenziell zahlreiche Unternehmensgruppen in Österreich.
  • Die Rückforderungen können Jahre nach der Auszahlung erfolgen.
  • Der OGH stellte klar, dass EU-Recht Vorrang hat.
  • Für die öffentliche Hand könnten dadurch beträchtliche Rückflüsse entstehen.

Das Urteil gilt als eine der wichtigsten Entscheidungen zu den österreichischen Corona-Hilfen seit Ende der Pandemie und dürfte noch viele weitere Verfahren nach sich ziehen.