Die Richter stellten klar: Eine Reise ins Ausland darf nicht dazu dienen, die Sommerferien auf Kosten der Schulpflicht zu verlängern. Anfang Juni beantragten die Eltern einer Volksschülerin die Freistellung ihrer Tochter vom Unterricht für den Zeitraum vom 22. Juni bis 10. Juli.
Als Begründung führten sie eine Familienhochzeit am 27. Juni in Pakistan an. Die Feierlichkeiten würden sich über mehrere Tage erstrecken, außerdem dauere die Anreise rund zehn Stunden pro Flugstrecke.
Die Flugtickets waren bereits gebucht, als der Antrag bei der Schule einging, berichtet die Tageszeitung Heute.
Schule und Bildungsdirektion lehnten ab
Sowohl die Schulleitung als auch die Bildungsdirektion erteilten der Familie eine Absage. Die Eltern wollten das nicht akzeptieren und legten Beschwerde ein. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Doch auch dort blieb die Familie erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass eine Familienhochzeit grundsätzlich ein zulässiger Anlass für eine kurzfristige Schulbefreiung sein kann.
Allerdings müsse sich die Freistellung auf die eigentliche Veranstaltung sowie die notwendige Reisezeit beschränken. Eine Anreise bereits eine Woche vor der Hochzeit und ein weiterer Aufenthalt von zwei Wochen danach seien dafür nicht erforderlich.
In seiner Entscheidung kam das Bundesverwaltungsgericht zu einem eindeutigen Schluss. Der Aufenthalt sei als gewöhnliche Urlaubsreise zu bewerten und stelle letztlich eine Verlängerung der Sommerferien dar. Ein Anspruch auf eine derart lange Freistellung bestehe daher nicht.
Nur wenige Gründe erlauben das Fernbleiben vom Unterricht
Die Bildungsdirektion verweist darauf, dass Schülerinnen und Schüler nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dem Unterricht fernbleiben dürfen.
Dazu zählen unter anderem:
- Erkrankungen,
- außergewöhnliche familiäre Ereignisse,
- oder ein unzumutbarer Schulweg.
Urlaubsreisen oder eine frühere Abreise in die Ferien zählen ausdrücklich nicht zu den anerkannten Gründen.
Ob ein Kind besonders gute oder schlechte schulische Leistungen erbringt, ist bei solchen Entscheidungen unerheblich.
Ausschlaggebend ist ausschließlich, ob ein gesetzlich anerkannter Grund für die Unterrichtsbefreiung vorliegt.
Mit seinem Urteil setzt das Bundesverwaltungsgericht ein klares Signal: Familienfeiern können zwar eine Ausnahme rechtfertigen – eine vorzeitige Verlängerung der Ferien jedoch nicht.

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