Hintergrund ist der Spiegel-Artikel „Du hast mich virtuell vergewaltigt“ vom 21. März 2026. Darin hatte das Magazin den Vorwurf von Fernandes öffentlich gemacht, ihr Ex-Mann habe Fake-Accounts in ihrem Namen auf Social Media erstellt, über hundert Männer angeschrieben und mit rund 30 von ihnen Kommunikation aufgenommen, die in pornografischem Material und Fake-Telefonsex mündete. Ulmen, vertreten durch Simon Bergmann (Schertz Bergmann Rechtsanwälte), hat diese Kernvorwürfe im Verfahren ausdrücklich nicht bestritten.
Angegriffen hat Ulmen vielmehr drei andere Aspekte der Berichterstattung: den im Artikel erweckten Verdacht, er habe Deepfake-Pornos mit dem Gesicht seiner Ex-Frau verbreitet; den Verdacht körperlicher Übergriffe und schwerer Drohungen, insbesondere bezogen auf einen Vorfall im Januar 2023 auf Mallorca; sowie die wörtliche Wiedergabe einer E-Mail an seinen Strafverteidiger, in der er einen „sexuellen Fetisch“ einräumt.
Die Anwälte von Ulmen kritisieren das Urteil
Die Pressekammer folgte fast durchgängig der Argumentation des Spiegels, vertreten durch Dr. Marc-Oliver Srocke (JBViniol). Der Verdacht, Ulmen habe Deepfake-Videos verbreitet, ergebe sich zwar aus dem Gesamtkontext des Beitrags – sei aber durch einen Mindestbestand an Beweistatsachen gedeckt. Den weitergehenden Verdacht, Ulmen habe solche Videos auch selbst hergestellt, sehe der Durchschnittsleser hingegen gar nicht erst erweckt.
In einer Presseerklärung von Schertz Bergmann heißt es dazu: „Schon diese Einschätzung des Landgerichts entspricht nicht dem allgemeinen Leserverständnis. Der Artikel hat eine intensive Diskussion über Strafbarkeitslücken bei der Herstellung und Verbreitung von Deepfakes ausgelöst. Dies Folgeberichterstattung und die öffentliche Reaktion bele-gen, dass sich die Verdachtserweckung sowohl auf das Herstellen wie auch auf das Verbreiten von Deepfake-Videos bezieht. Das Landgericht Hamburg verkennt insofern das allgemeine Leserverständnis.“
Eine Passage darf der Spiegel nicht wiederholen
Auch hinsichtlich der Gewaltvorwürfe lägen laut Gericht die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung vor. Die Kammer stützte sich dabei auf eidesstattliche Versicherungen von Fernandes und ihrer Schwester, deren Schilderungen sie als „detailreich und umfassend“ und ohne „überschießende Belastungstendenz“ wertete.
Untersagt wurde dem Spiegel hingegen die folgende Passage, die sich auf einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026 bezog: „Wer an diesem Morgen fehlt, ist Ulmen. Die Minuten verstreichen, die Richterin telefoniert, doch er taucht nicht auf. Fernandes ist bereit, auszusagen, doch es kommt nicht dazu. Um kurz nach elf Uhr verlassen sie und ihr Anwalt das Gericht wieder, der Termin hat nicht stattgefunden. Warum genau? Unklar.“
In der Presseerklärung von Schertz Bergmann hieß es dazu: „Das Landgericht folgt in den Entscheidungsgründen des Beschlusses unserer Auffassung, dass der Leser bei Durchsicht der vorstehend wiedergegebenen Passage zum Verständnis gelange, dass unser Mandant einer Aufforderung des spanischen Gerichts, zu dem Gerichtstermin persönlich zu erscheinen, nicht Folge geleistet und sich hierdurch eines gegen ihn gerichteten Verfahrens entzogen habe. Wir hatten hierzu im Verfahren dargelegt, dass unser Mandant zum besagten Anhörungstermin gar nicht geladen worden war. Soweit der Spiegel im Verfahren Dokumente eingereicht hat, die Gegenteiliges belegen sollten, ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Spiegel seiner Beweislast für die angebliche Terminsladung nicht nachgekommen sei.“
Ulmen kann Beschwerde einlegen
Bemerkenswert: Auf die Frage, ob der Spiegel ausgewogen berichtet hat, geht das Gericht nicht ein. Fernandes hatte gegenüber der FAZ inzwischen klargestellt, dass sich Ulmens Geständnis Ende Dezember 2024 gerade nicht auf Deepfakes bezog – ein Umstand, den der Spiegel seinen Lesern nicht mitteilte, sondern dessen Geständnis im Gegenteil so darstellte, als umfasse es auch die KI-Inhalte.
Auch der Schutz der Anwaltskorrespondenz half Ulmen nicht. Die zitierten Passagen aus seiner E-Mail an den Strafverteidiger – Fernandes räumte im Verfahren ein, die Mail auf seinem ungesicherten iPad gefunden zu haben – fielen nach Auffassung der Kammer nicht in den absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre, sondern in die abwägungsfähige Geheimsphäre. Bei Sexualstraftaten sei dies grundsätzlich anerkannt. Im Ergebnis überwiege das Berichterstattungsinteresse: Ulmen und Fernandes seien prominent, der Sachverhalt betreffe einen im Eheleben besonders verwerflichen Vorgang – und berühre mit der Frage einer möglichen Strafbarkeitslücke bei Deepfake-Inhalten ein erhebliches öffentliches Interesse.
Gegen den Beschluss kann Ulmen sofortige Beschwerde beim OLG Hamburg einlegen.
Dieser Beitrag ist ursprünglich auf unserem Partner-Portal NiUS erschienen.

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