Der Antragsteller Egisto OTT hat die Verurteilung der Antragsgegnerin web eXXpress Medien Holding GmbH beantragt, weil diese auf der Website https://exxpress.at am 20.5.2026 einen Artikel mit dem Titel: „Geheimdienst-Affäre in Wien: Ex-BVT-Chefinspektor Ott schuldig” mit dem weiteren Inhalt, „der ehemalige Chefinspektor im mittlerweile aufgelösten Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT), Egisto Ott, ist am Wiener Landesgericht am Mittwoch von einem Geschworenengericht einstimmig wegen Amtsmissbrauchs und Spionage verurteilt worden. Egisto Ott wurde vom Gericht schuldig erkannt, im Interesse des russischen Geheimdienstes FSB ohne dienstlichen Auftrag wiederholt Personendaten abgefragt zu haben. Ott wurde weiters schuldig erkannt, einen SINA-Laptop mit brisanten geheimdienstlichen Informationen eines EU-Staates Vertretern des russischen Geheimdienstes überlassen zu haben, wofür Ott 20.000 Euro erhalten haben soll, weshalb er auch der Veruntreuung für schuldig befunden wurde. Auch der Bestechlichkeit wurde er schuldig erkannt.” Der Antragsteller sieht dadurch in Bezug auf sich den objektiven Tatbestand der Verletzung der Unschuldsvermutung nach § 7b Abs 1 MedienG erfüllt, weil im Artikel nicht darauf hingewiesen wurde, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.

Landesgericht für Strafsachen Wien

Abt. 44, am 8.7.2026