Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 551,10 Euro pro Monat. Wer ausschließlich geringfügig beschäftigt ist, ist grundsätzlich nur unfallversichert und zahlt keine weiteren Sozialversicherungsbeiträge. Wer aber neben einem vollversicherten Hauptjob geringfügig dazuverdient, muss nachträglich Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge auf das geringfügige Entgelt entrichten (14,12 Prozent). In beiden Fällen muss der Nebenjob beim Hauptarbeitgeber in der Regel nicht gemeldet werden – es sei denn, der Arbeitsvertrag enthält eine Nebentätigkeitsklausel.
Achtung: Die Geringfügigkeitsgrenze gilt pro Dienstverhältnis. Wer zwei geringfügige Jobs hat, die zusammen über der Grenze liegen, wird nachträglich sozialversicherungspflichtig. Die Nachzahlung kommt über die Sozialversicherung im Folgejahr – eine unangenehme Überraschung, die viele nicht auf dem Schirm haben.
Hinweis für Arbeitslose: Ab 1. Jänner 2026 ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügig dazuzuverdienen. Nur in eng definierten Ausnahmefällen (z.B. für Langzeitarbeitslose, einmalig und zeitlich begrenzt auf 26 Wochen) bleibt ein Zuverdienst erlaubt.
Steuern: Ab wann wird es teuer?
Grundsätzlich gilt: Nebeneinkünfte können steuerlich relevant werden und müssen je nach Art des Zuverdienstes in der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Haupteinkommen wird monatlich vom Arbeitgeber versteuert, der Nebenverdienst kommt obendrauf. Der Steuersatz richtet sich nach dem Gesamteinkommen und steigt progressiv.
Entscheidend ist dabei die Art des Nebenjobs. Wer ein zweites reguläres Arbeitsverhältnis hat, muss beide Gehälter steuerlich zusammenrechnen. Da jeder Arbeitgeber die Lohnsteuer separat berechnet, kann es im Nachhinein zu einer Pflichtveranlagung und Nachzahlungen kommen. Anders verhält es sich bei selbstständigen oder freien Nebeneinkünften (Werkvertrag, freier Dienstvertrag): Hier bleiben bis zu 730 Euro Gewinn pro Jahr steuerfrei. Zwischen 730 und 1.460 Euro greift eine Einschleifregelung. Darüber wird der Gewinn voll zum Einkommen addiert und entsprechend besteuert.
Selbstständiger Nebenjob: Neues Gewerbe oder Werkvertrag?
Wer freiberuflich nebenbei arbeitet – etwa als Texter, Designer, Nachhilfelehrer oder Berater – braucht eventuell einen Gewerbeschein. Neue Selbstständige (Werkvertragsnehmer) ohne Gewerbeschein sind ebenfalls möglich, wenn die Tätigkeit nicht gewerbepflichtig ist.
Hier ist eine wichtige Unterscheidung zu beachten: Neue Selbstständige werden erst SVS-pflichtig, wenn ihre jährlichen Einkünfte die Versicherungsgrenze von 6.613,20 Euro überschreiten. Darunter kann man sich freiwillig versichern. Wer hingegen einen Gewerbeschein anmeldet, ist grundsätzlich ab der Gewerbeanmeldung SVS-pflichtig – eine Ausnahme für Kleinunternehmer (Einkünfte unter 6.613,20 Euro und Umsatz unter 55.000 Euro) ist zwar möglich, aber nur auf Antrag und unter weiteren Voraussetzungen. Die SVS verrechnet im Nachhinein – daher unbedingt Rücklagen bilden.
Beliebte Nebenjobs in Österreich
Zu den beliebtesten Nebentätigkeiten zählen: Nachhilfe und Sprachunterricht (20 bis 40 Euro pro Stunde), Freelance-Tätigkeiten wie Texten, Design oder Programmierung (25 bis 80 Euro pro Stunde), Lieferdienste und Fahrtendienste (flexible Zeiten, aber niedriger Stundenlohn), Verkauf über Plattformen wie Willhaben, Vinted oder Etsy (private Gelegenheitsverkäufe sind meist unproblematisch; wer regelmäßig mit Gewinnabsicht verkauft, kann aber steuerpflichtig werden) und Vermietung über Airbnb (meldepflichtig; je nach Ausgestaltung können Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Ortstaxe anfallen).
Was der Hauptarbeitgeber wissen muss
Viele Arbeitsverträge enthalten eine Nebentätigkeitsklausel, die eine Meldepflicht oder sogar eine Genehmigungspflicht vorsieht. Auch ohne solche Klausel gilt: Ein Nebenjob darf die Arbeitskraft im Hauptjob nicht beeinträchtigen, nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber stehen und die Arbeitszeit-Höchstgrenzen nicht verletzen (maximal 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt, in einzelnen Wochen bis zu 60 Stunden).
Spezialfall Studenten und Pensionisten
Studenten können neben der Familienbeihilfe bis zur Zuverdienstgrenze von 17.212 Euro pro Kalenderjahr (zu versteuerndes Einkommen, d.h. Jahresbruttobezug ohne 13. und 14. Gehalt) arbeiten, ohne den Anspruch auf Familienbeihilfe zu verlieren. Wird die Grenze überschritten, muss nur der übersteigende Betrag zurückgezahlt werden – nicht die gesamte Familienbeihilfe für das Kalenderjahr.
Für Pensionisten gilt: In der regulären Alterspension gibt es keine Zuverdienstgrenze. Bei vorzeitiger Alterspension, Korridorpension sowie Langzeitversicherungs- oder Schwerarbeitspension ist Vorsicht geboten: Wird über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet und entsteht dadurch Pensionsversicherungspflicht, kann die Pension für den betroffenen Monat wegfallen.
Nebenjob ja – aber mit Plan
Ein Nebenjob kann finanziell attraktiv sein, birgt aber steuerliche und arbeitsrechtliche Fallstricke. Wer die Geringfügigkeitsgrenze kennt, den Arbeitsvertrag prüft und Rücklagen für Steuern und Sozialversicherung bildet, ist auf der sicheren Seite. Im Zweifelsfall lohnt sich eine kurze Beratung bei der Arbeiterkammer – sie ist für Arbeitnehmer kostenlos.

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