Damit setzte sich Ulmen vor dem OLG teilweise gegen eine vorherige Entscheidung des Landgerichts Hamburg durch. Dieses hatte in der Spiegel-Berichterstattung mit dem Titel „Du hast mich virtuell vergewaltigt“ noch genügend tatsächliche Anhaltspunkte gesehen, um den Verdacht einer Verbreitung solcher Videos journalistisch aufgreifen zu dürfen.

Der 7. Zivilsenat des OLG Hamburg bewertete die Sache nun anders. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an ausreichenden Belegen für den Verdacht, Ulmen habe entsprechende Deepfake-Videos verbreitet. Auch den Eindruck, Ulmen habe solche Videos selbst hergestellt, darf der Spiegel nach der Entscheidung nicht erwecken. Anders als das Landgericht kam das OLG zu dem Schluss, dass dieser Verdacht in der Berichterstattung tatsächlich transportiert wurde, dafür aber ebenfalls keine hinreichende Tatsachengrundlage bestand.

„Nach Ansicht des Senats erweckt die angegriffene Berichterstattung beim angesprochenen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsleser das zwingende Verständnis, dass die Möglichkeit bestehe, der Antragsteller habe pornographische Deepfake-Videos seiner Ex-Ehefrau verbreitet“, heißt es im Urteil.

Teilweise Erfolg hatte Ulmen auch mit Blick auf eine E-Mail an seinen Strafverteidiger. Das OLG untersagte dem Spiegel die Wiedergabe bestimmter Formulierungen daraus. Entscheidend war nach Angaben des Gerichts jedoch nicht in erster Linie, dass es sich um Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt handelte. Ausschlaggebend sei vielmehr der intime sexuelle Inhalt der betreffenden Passagen gewesen. Ein vollständiges Verbot der Verbreitung der E-Mail sprach das Gericht deshalb nicht aus.

In einem anderen Punkt blieb die Beschwerde Ulmens dagegen ohne Erfolg: Das OLG bestätigte, dass der Spiegel über den Vorwurf berichten durfte, Ulmen habe Gewalt gegen Collien Fernandes ausgeübt.

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