Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein Ehepaar mit gambischen Wurzeln, das 2009 nach Wien übersiedelte, berichtet die Presse.

Während eines Aufenthalts in Gambia heiratete der Mann eine zweite Frau. Anschließend informierte er seine erste Ehefrau über die Zweitehe. Als diese die polygame Ehe nicht akzeptierte, soll der Mann sie nach islamischem Recht verstoßen haben. Die Scheidung wurde anschließend bei einem islamischen Gericht in der gambischen Hauptstadt Banjul registriert.

Vorinstanzen lehnten Anerkennung ab

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht verweigerten die Anerkennung der Scheidung in Österreich.

Für die erste Ehefrau hätte dies unter anderem unterhaltsrechtliche Vorteile bedeutet, da sie nach österreichischem Recht weiterhin als verheiratet gegolten hätte.

Der Oberste Gerichtshof kam nun jedoch zu einem anderen Ergebnis. Nach Auffassung des Höchstgerichts könne eine im Ausland ausgesprochene Scheidung – auch wenn sie auf islamischem Recht beruht – unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich in Österreich anerkannt werden.

Die Richter hoben daher die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwiesen den Fall zur neuerlichen Prüfung zurück.

Anerkennung nur unter bestimmten Voraussetzungen

Mit seiner Entscheidung stellte der OGH nicht fest, dass jede nach islamischem Recht ausgesprochene Verstoßung automatisch in Österreich gilt.

Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung erfüllt sind. Dabei spielen unter anderem das internationale Privatrecht sowie grundlegende österreichische Rechtsprinzipien eine entscheidende Rolle.

Bedeutung über den Einzelfall hinaus

Der Fall zeigt, wie komplex Verfahren werden können, wenn unterschiedliche Rechtssysteme aufeinandertreffen. Insbesondere bei internationalen Ehen, Scheidungen und Familienrechtsfragen müssen österreichische Gerichte regelmäßig beurteilen, ob ausländische Entscheidungen auch hierzulande rechtlich anerkannt werden können.

Mit dem aktuellen Beschluss schafft der Oberste Gerichtshof keine generelle Anerkennung islamischer Verstoßungen, macht aber deutlich, dass eine solche Anerkennung in bestimmten Konstellationen rechtlich möglich sein kann. Der Fall wird nun von den Vorinstanzen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Höchstgerichts erneut geprüft.