Die Pension ist für Millionen Österreicher die wichtigste Einkommensquelle im Alter. Doch kaum jemand weiß genau, wie viel Pension ihm tatsächlich zusteht, welche Zeiten angerechnet werden und wie sich die Pension noch steigern lässt. Dieser Ratgeber klärt die wichtigsten Fragen.
Wie wird die Pension berechnet?
Seit der Pensionsharmonisierung gilt im allgemeinen gesetzlichen Pensionssystem für alle ab 1955 Geborenen das Pensionskonto. Auf diesem werden die Beitragsgrundlagen für Versicherungszeiten gesammelt und in eine Gesamtgutschrift umgerechnet. Die jährliche Gutschrift beträgt 1,78 Prozent der jährlichen Beitragsgrundlage; die Gesamtgutschrift geteilt durch 14 ergibt die monatliche Bruttopension. Für Beamte und bestimmte Sonderfälle können abweichende Übergangsregeln gelten.
Vereinfacht gesagt: Wer 40 Jahre lang durchschnittlich 3.000 Euro brutto pro Monat verdient – gerechnet 14-mal jährlich –, erhält eine monatliche Bruttopension von rund 2.136 Euro (40 × 1,78 % × 3.000). In der Praxis können Aufwertung, Erwerbslücken, Teilzeit, Karriereverlauf und Abschläge oder Zuschläge die tatsächliche Höhe verändern.
Das persönliche Pensionskonto kann jederzeit auf der Website der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eingesehen werden – inklusive einer Prognose über die voraussichtliche Pensionshöhe. Der Zugang erfolgt über ID Austria.
Wann kann man in Pension gehen?
Das reguläre Pensionsantrittsalter liegt für Männer bei 65 Jahren. Für Frauen wird es seit 2024 schrittweise angehoben: Frauen, die im ersten Halbjahr 1965 geboren wurden, erreichen das Regelpensionsalter mit 61,5 Jahren; für im zweiten Halbjahr 1965 geborene Frauen sind es 62 Jahre. Für Frauen, die nach dem 30. Juni 1968 geboren wurden, gilt ebenfalls 65 Jahre.
Männer ab Jahrgang 1954 können mit 62 Jahren in die Langzeitversicherungspension (früher: Hacklerregelung) gehen, wenn sie 540 Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit nachweisen. Für Frauen gelten Übergangsregeln nach Geburtsdatum; ab Jahrgang 1962 sind ebenfalls 540 Beitragsmonate erforderlich. Dabei zählen nur bestimmte Beitragsmonate, insbesondere Erwerbszeiten, bis zu 60 Monate Kindererziehung sowie Präsenz- oder Zivildienst.
Daneben gibt es die Korridorpension. Ab 2026 wird das frühestmögliche Antrittsalter für Personen, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren wurden, schrittweise von 62 auf 63 Jahre angehoben. Gleichzeitig steigen die erforderlichen Versicherungsmonate von 480 auf 504 Monate. Die Erhöhung erfolgt quartalsweise um je zwei Monate, abhängig vom Geburtsdatum.
Für jeden Monat, den man vor dem Regelpensionsalter in Pension geht, können Abschläge anfallen. Bei der Langzeitversicherungspension sind es 0,35 Prozent pro Monat – das sind 4,2 Prozent pro Jahr. Bei der Korridorpension sind es 0,425 Prozent pro Monat – das sind 5,1 Prozent pro Jahr. Wer hingegen über das Regelpensionsalter hinaus arbeitet, erhält einen Bonus von 5,1 Prozent pro Jahr, maximal für drei Jahre – also maximal 15,3 Prozent.
Welche Zeiten werden angerechnet?
Nicht nur Erwerbsarbeit zählt für die Pension. Auch Kindererziehungszeiten (grundsätzlich bis zu vier Jahre pro Kind, bei Mehrlingsgeburten bis zu fünf Jahre), Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes, Krankengeldbezug, Arbeitslosengeld und bestimmte Ausbildungszeiten können auf dem Pensionskonto berücksichtigt werden. Studienzeiten können unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig nachgekauft werden – ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab.
Ausgleichszulage: Aufstockung bei niedriger Pension
Wer nur eine sehr niedrige Pension erhält, kann Anspruch auf die Ausgleichszulage haben. Sie stockt das Gesamteinkommen auf einen gesetzlichen Richtsatz auf, sofern der rechtmäßige, gewöhnliche Aufenthalt in Österreich liegt. Die Ausgleichszulage ist keine eigene Mindestpension, sondern eine Aufstockung.
Der Richtsatz liegt 2026 für Alleinstehende bei 1.308,39 Euro pro Monat. Für Ehepaare oder eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt liegt er bei 2.064,12 Euro. Pro Kind kann zusätzlich ein Betrag von 201,88 Euro hinzukommen.
Wer mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorweisen kann, kann zusätzlich vom Ausgleichszulagenbonus oder Pensionsbonus profitieren. 2026 liegt der Grenzwert für Alleinstehende in diesem Fall bei 1.423,63 Euro, die maximale Bonushöhe bei 193,69 Euro. Bei mindestens 480 Beitragsmonaten gelten höhere Werte.
Pensionslücke schließen: Was kann man tun?
Österreich hat im internationalen Vergleich hohe gesetzliche Ersatzraten. Wie groß die persönliche Pensionslücke tatsächlich ist, hängt aber stark von Einkommen, Erwerbsbiografie, Teilzeit, Beitragslücken und der Höchstbeitragsgrundlage ab. 2026 liegt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage bei 6.930 Euro. Wer darüber verdient, erwirbt für den übersteigenden Betrag keine zusätzlichen gesetzlichen Pensionsansprüche. Wer seinen Lebensstandard halten will, sollte privat vorsorgen.
Die wichtigsten Optionen: Die betriebliche Altersvorsorge (Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung) kann vom Arbeitgeber finanziert oder bezuschusst werden – ein oft unterschätzter Vorteil. Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge bietet eine staatliche Prämie, ist aber in den letzten Jahren weniger attraktiv geworden. ETF-Sparpläne bieten langfristig hohe Renditechancen bei niedrigen Kosten – ab 50 Euro monatlich kann man starten, allerdings mit Schwankungen und ohne Garantie.
Pension und Zuverdienst: Was ist erlaubt?
In der Regelpension gibt es keine Zuverdienstgrenze – man kann unbegrenzt dazuverdienen. In der Frühpension hingegen gilt grundsätzlich die Geringfügigkeitsgrenze: Wer mehr als 551,10 Euro pro Monat verdient (Stand 2026) und dadurch in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist, riskiert den Wegfall der Pension für diesen Monat. Eine geringfügige jährliche Überschreitung führt seit 2024 nicht automatisch zum Wegfall, solange sie höchstens 40 Prozent der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze beträgt – 2026 also 220,44 Euro pro Jahr.
In der Korridorpension ist Zuverdienst ebenfalls nur sehr eingeschränkt möglich. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und entsteht dadurch Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, fällt die Korridorpension für die Dauer dieser Pflichtversicherung weg.
Neu seit 2026 ist die Teilpension. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, die Arbeitszeit zu reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass bereits ein Anspruch auf eine Alterspension, Korridorpension, Schwerarbeitspension oder Langzeitversicherungspension besteht, die Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent und höchstens 75 Prozent reduziert wird und der Arbeitgeber der Stundenreduktion zustimmt. Das Arbeitsentgelt muss weiterhin über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Außerdem darf noch keine bescheidmäßig zuerkannte Eigenpension vorliegen.
Wissen schützt vor Altersarmut
Wer sein Pensionskonto kennt und die eigene Pensionslücke berechnet, kann rechtzeitig gegensteuern. Der wichtigste Schritt: Auf pensionsversicherung.at einloggen und den aktuellen Kontostand prüfen. Und wer zusätzlich vorsorgen will, sollte möglichst früh damit beginnen – Zeit ist der größte Hebel beim Vermögensaufbau.

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