In Österreich richtet sich die §57a-Begutachtung nach der sogenannten 3-2-1-Regel. Neuwagen müssen erstmals drei Jahre nach der Erstzulassung überprüft werden. Die zweite Begutachtung folgt zwei Jahre später. Danach ist die Überprüfung jährlich vorgeschrieben. Der Fälligkeitsmonat orientiert sich am Monat der Erstzulassung beziehungsweise an den Angaben auf der Plakette. Die Überprüfung kann bereits einen Monat vor dem eingetragenen Termin durchgeführt werden.

Vier Monate Toleranz in Österreich

Viele Fahrzeughalter verlassen sich auf die sogenannte Überziehungsfrist. Tatsächlich darf ein Fahrzeug in Österreich noch bis zu vier Monate nach dem auf dem Pickerl angegebenen Monat im Straßenverkehr bewegt werden.

Diese Toleranzfrist bedeutet allerdings nicht, dass man den Termin beliebig verschieben sollte. Denn je länger die Begutachtung hinausgezögert wird, desto größer wird das Risiko von Problemen bei Kontrollen oder im Schadensfall. Wer mit einem abgelaufenen Pickerl unterwegs ist, kann empfindlich bestraft werden. Laut Gesetz drohen sowohl dem Zulassungsbesitzer als auch dem Lenker Geldstrafen von bis zu 10.000 Euro.

In der Praxis werden meist deutlich niedrigere Beträge verhängt. Dennoch kann ein Verstoß teuer werden. Besonders kritisch wird es, wenn ein Unfall auf technische Mängel zurückzuführen ist, die bei einer rechtzeitigen Überprüfung entdeckt worden wären. In solchen Fällen können zusätzliche rechtliche und versicherungsrechtliche Konsequenzen drohen.

Vorsicht bei Reisen ins Ausland

Während die österreichische Toleranzfrist vielen Autofahrern bekannt ist, gilt das nicht automatisch für Behörden im Ausland. Genau hier lauern häufig unangenehme Überraschungen.

Immer wieder kommt es laut Verkehrsexperten zu Problemen bei Kontrollen in Ländern wie Italien, Kroatien, Slowenien oder Ungarn. Dort können Beamte ein abgelaufenes Pickerl als Verstoß werten – selbst wenn sich das Fahrzeug nach österreichischem Recht noch innerhalb der Toleranzfrist befindet.

Die Folgen reichen von Geldstrafen bis hin zur vorübergehenden Kennzeichenabnahme. Wer mit dem eigenen Auto ins Ausland reist, sollte daher besonders sorgfältig planen. Experten empfehlen, die §57a-Begutachtung bereits vor dem Urlaub durchführen zu lassen, wenn das Pickerl während der Reise oder kurz danach ablaufen würde.

Da die Überprüfung schon einen Monat vor dem eigentlichen Fälligkeitstermin möglich ist, lässt sich das Risiko möglicher Schwierigkeiten einfach vermeiden.

Rechtzeitig handeln spart Ärger

Besitzer von Campingfahrzeugen sollten besonders aufmerksam sein. Für bestimmte Fahrzeugkategorien – etwa selbst umgebaute Campingbusse oder ältere Sonderkraftfahrzeuge – kann die Pickerl-Überprüfung bereits bis zu drei Monate vor dem eigentlichen Termin durchgeführt werden.

Gerade bei längeren Reisen empfiehlt es sich, diese Möglichkeit zu nutzen. Denn auch hier gilt: Was in Österreich erlaubt ist, wird im Ausland nicht immer automatisch anerkannt.

Das §57a-Pickerl ist weit mehr als nur eine Formalität. Es dient der Verkehrssicherheit und schützt Fahrzeughalter vor rechtlichen Problemen. Wer die Fristen im Blick behält und vor Auslandsreisen rechtzeitig einen Termin vereinbart, erspart sich mögliche Strafen, Diskussionen an Grenzübergängen und unangenehme Überraschungen auf der Urlaubsfahrt.