Es handelt sich um das VfGH-Erkenntnis E98/2026 vom 2. März 2026, ECLI: AT:VFGH:2026.2026. Die Höchstrichter hoben die Ablehnung seines Antrags auf und verwiesen den Fall zur neuerlichen Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Steiermark zurück.
Der Mann lebt seit 2014 als Asylberechtigter in Österreich. Er beantragte 2024 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die steirischen Behörden lehnten den Antrag ab, ebenso das Landesverwaltungsgericht Steiermark.
Verurteilung wegen Mitgliedschaft in Terror-Vereinigung
Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine rechtskräftige Verurteilung aus dem Jahr 2016. Laut den im VfGH-Erkenntnis wiedergegebenen Feststellungen wurde der Syrer wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Liwa al-Tawhid Idlib“ schuldig gesprochen.
Das Strafgericht stellte damals fest, dass er sich der Gruppierung als Kämpfer angeschlossen hatte. Laut Urteil absolvierte er eine militärische Ausbildung an Schusswaffen, wirkte an der Produktion von Propagandamaterial mit und nahm an militärischen Operationen teil. Ziel der Vereinigung sei die Errichtung eines radikal-islamistischen Kalifats nach den Gesetzen der Scharia in Syrien gewesen.
Der Mann wurde zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und nach 15 Monaten Haft mit Bewährungsauflage entlassen.
Staatsschutz sah weiterhin Gefährdungspotenzial
Eine zentrale Rolle im Verfahren spielte eine Stellungnahme des Landesamts Staatsschutz und Extremismusbekämpfung Steiermark aus dem Jahr 2024.
Darin vertrat der Staatsschutz die Auffassung, dass aufgrund der rechtskräftigen Terror-Verurteilung und des bisherigen Verhaltens des Mannes nicht ausgeschlossen werden könne, dass von ihm weiterhin ein sicherheitsrelevantes Gefährdungspotenzial ausgehe.
In der Stellungnahme wird unter anderem auf ein 2016 verhängtes Waffenverbot verwiesen. Außerdem führt der Staatsschutz aus, dass der Syrer bei behördlichen Maßnahmen zur Deradikalisierung nicht mitgewirkt habe.
So habe er zwar einer angeordneten Meldeverpflichtung entsprochen, bei sogenannten Gefährderansprachen jedoch nicht mitgewirkt. Laut Staatsschutz sei er zudem aus dem Deradikalisierungsprojekt „NEUSTART KOMPASS“ ausgeschieden, weil er ausschließlich über seinen Rechtsanwalt kommuniziert habe und eine Zusammenarbeit abgelehnt worden sei.
Weitere Vorfälle angeführt
Der Staatsschutz führte darüber hinaus weitere Umstände an, die aus seiner Sicht gegen eine positive Prognose sprechen.
So hätten frühere Auskunftspersonen angegeben, dass der Syrer einer weiblichen Mitarbeiterin nie die Hand gereicht habe. Weiters wurde auf frühere Schwierigkeiten im beruflichen Umfeld verwiesen. In der Stellungnahme heißt es, bei einer früheren Tätigkeit habe es Probleme im Umgang mit Kolleginnen gegeben.
Auch ein Vorfall aus dem Jahr 2023 wird erwähnt. Damals meldete eine Passantin der Polizei einen Streit zwischen dem Syrer und seiner damaligen Freundin in einem Grazer Park. Die einschreitenden Beamten stellten laut Aktenvermerk jedoch keinen straf- oder verwaltungsrechtlich relevanten Tatbestand fest.
Ebenfalls angeführt wird ein nach dem Verbotsgesetz geführtes Ermittlungsverfahren wegen eines in einer WhatsApp-Gruppe geposteten Hitler-Bildes. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
VfGH hob Ablehnung dennoch auf
Trotz dieser Umstände hob der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts auf.
Dabei stellte der VfGH ausdrücklich nicht fest, dass dem Syrer die Staatsbürgerschaft verliehen werden müsse. Die Höchstrichter kritisierten vielmehr die Begründung der Entscheidung.
Nach Ansicht des VfGH habe das Landesverwaltungsgericht nicht ausreichend erklärt, warum die frühere Terror-Verurteilung, das Waffenverbot und die Verwaltungsübertretungen im Entscheidungszeitpunkt noch eine negative Gefährdungsprognose rechtfertigen würden. Zudem habe sich das Gericht nicht ausreichend mit den Widersprüchen zwischen seinen eigenen Feststellungen und der Stellungnahme des Staatsschutzes auseinandergesetzt.
Der Fall muss nun vom Landesverwaltungsgericht Steiermark erneut geprüft werden.

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