Verzögerungstaktik am Scheitern: Teichtmeister droht sogar höhere Strafe
Seit drei Monaten ist der Prozess wegen Besitzes von 58.000 Kinderpornografie-Dateien gegen TV-Kommissar Florian Teichtmeister (43) überfällig – weil der Strafrichter weitere Ermittlungen anordnete und die Zuständigkeit des Gerichts prüft. Falls die Causa jetzt ausgeweitet wird, droht Teichtmeister eine höhere Strafe.
Was macht jetzt der bekannte Richter Stefan Apostol? Die spannendste juristische Frage der vergangenen drei Monate kann so zusammengefasst werden: Stefan Apostol ist der Richter am Straflandesgericht, dem der Strafantrag in der Causa Florian Teichtmeister zugeteilt wurde. Er wollte am 8. Februar gegen den berühmten Burgschauspieler und TV-Star (“Die Toten von Salzburg”) verhandeln, doch daraus wurde nichts. Kurzfristig ließ der Angeklagte den Termin platzen, meldete sich krank.
Das kommt gelegentlich vor. Doch was in der Folge geschah, ist dann doch eher ungewöhnlich. Obwohl längst zugelassen und terminiert, drängten sich bei Richter Apostol weitere Fragen auf. Von Amts wegen ließ er die Kripo zusätzliche Ermittlungen in der Causa Teichtmeister führen. Warum?
“Sie sind für die Klärung der Zuständigkeit und die rechtliche Einordnung unerlässlich”, sagte Gerichtssprecherin Christina Salzborn, die Vize-Präsidentin des Straflandesgerichts zur Erklärung. Weitere Details seien im “Zwischenverfahren” nicht möglich.
Teichtmeister von Justiz bislang mit Samthandschuhen angefasst
Abgesehen davon, dass es im vorliegenden Fall kein “Zwischenverfahren” gibt und der Begriff ein kleiner Kunstgriff ist, lässt Salzborns Aussage viel Platz für Gedankenspiele. Was hat diese “Klärung der Zuständigkeit” zu bedeuten, ist die Causa Teichtmeister gar keine für das Straflandesgericht und könnte schonender gelöst werden?
Immerhin wurde der einst gefeierte Burgschauspieler bislang mit Samthandschuhen angefasst. Der Anfangsverdacht gegen ihn wegen angeblich mehrfacher häuslicher Gewalt gegen seine Lebensgefährtin löste sich auf, die Ermittlungen wurden geräuschlos eingestellt. Ähnlich umsichtig verfuhr die Justiz im Drogenverfahren gegen den kokainsüchtigen Mimen. Obwohl bei ihm mehr als 100 Gramm Koks sichergestellt worden waren, wurde von einer Sanktionierung nach dem Grundsatz “Therapie statt Strafe” abgesehen.
Erstaunlich: Der Gesetzgeber sieht dies nicht vor. Die Bestrafung von illegalem Drogenbesitz kann nur entfallen, wenn eine “Grenzmenge” nicht überschritten wurde, die als Eigenbedarf gewertet werden kann. Die liegt bei 15 Gramm (reinem) Kokain – und nicht beim sieben- oder achtfachen wie im Fall Teichtmeister.
Gehört der Fall Teichtmeister eigentlich vor ein Schöffengericht?
Vielleicht geht die Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts diesmal auch in die andere Richtung. Aus dem Besitz kinderpornografischer Darstellungen können sich auch ganz schnell Tatbestände ergeben, die ein größeres Aufgebot vor Gericht erfordern.
Wenn der Tatverdächtige nicht nur Kinderpornos besessen, sondern weitergereicht oder sogar selbst angefertigt hat, wie vielleicht Collagen, die Teichtmeister gebastelt haben soll. Wenn er nicht allein im stillen Kämmerlein gehandelt, sondern sich mit Gleichgesinnten dazu verabredet hat, was schnell mal als kriminelle Vereinigung ausgelegt werden könnte. Es gibt etliche Möglichkeiten, um vom Einzelrichter zum Schöffengericht “befördert” zu werden. Entsprechend könnte sich das Strafmaß gegen den Angeklagten erhöhen.
Noch laufen die Nachermittlungen, bis zum Wochenende lagen sie nicht vor. Der Richter hat bereits Druck gemacht, die Hauptverhandlung soll möglichst zeitnah über die Bühne gehen.
Stefan Apostol muss es richten.
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