Im vergangenen Jahr haben nur 28 Prozent aller Ausreisepflichtigen die EU tatsächlich verlassen. Ein unhaltbarer Zustand, den die EU nun mit einer weitreichenden Rückführungsverordnung beenden will. Abschiebezentren in Drittstaaten sollen abgelehnte Asylbewerber aufnehmen, deren Abschiebung ins Heimatland scheitert. „Mit den neuen Regeln haben wir endlich mehr Kontrolle darüber, dass Rückführungen konsequent umgesetzt werden. Das ist es, was die Bürger erwarten – und das liefern wir”, so EU-Innenkommissar Magnus Brunner. Die formale Zustimmung von EU-Parlament und Mitgliedstaaten steht noch aus – danach könnten die Regeln innerhalb von 18 Monaten in Kraft treten. Passend dazu tritt die gesamte EU-Asylreform bereits am 12. Juni in Kraft.

Leistungskürzungen, Dokumentenbeschlagnahme und längere Haft

Neben den Abschiebezentren bringt die Verordnung weitere Verschärfungen. Bei mangelnder Kooperation drohen einheitliche Leistungskürzungen und die Beschlagnahme von Ausweisdokumenten. Die zulässige Abschiebehaft wird auf 24 Monate hochgesetzt – mit Option auf weitere sechs Monate für Personen, die als Sicherheitsrisiko eingestuft werden.

Zudem sollen ablehnende Asylbescheide künftig EU-weit gegenseitig anerkannt werden – jedes Mitgliedland kann Abschiebungen vollziehen, nicht nur jenes, das den Bescheid ausgestellt hat. Auch Familien mit Kindern können in den Drittstaatenzentren landen – als „letzte Möglichkeit und von möglichst kurzer Dauer”, heißt es in der Verordnung.

Partnerstaaten gesucht – Österreich dabei

Doch Partnerstaaten für die Abschiebezentren gibt es kaum. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt will gemeinsam mit Österreich, Dänemark und Griechenland bis Ende des Jahres Vereinbarungen treffen – im Gespräch sind Länder wie Ruanda, Libyen, Mauretanien und Äthiopien. Die Niederlande haben bereits eine Vereinbarung mit Uganda geschlossen, Italien kooperiert mit Albanien – dort kam es jedoch vorübergehend zu rechtlichen Schwierigkeiten.

Ein EuGH-Gutachten stellte im April fest, dass solche Zentren grundsätzlich mit Europarecht vereinbar sind – sofern die Betroffenen juristischen Beistand und Familienkontakt behalten.