Der Fall, um den es geht, wiegt schwer: In der Nacht auf den 6. Juli soll ein 21-jähriger syrischer Staatsangehöriger in Wien eine 16-Jährige vergewaltigt haben. Brisant ist die Vorgeschichte. Denn der Mann war nach den bisher bekannten Informationen bereits im Oktober 2025 wegen einer Vergewaltigung festgenommen worden. Zunächst saß er in Untersuchungshaft – wurde dann aber wieder auf freien Fuß gesetzt. Das Urteil wurde erst Monate später rechtskräftig. Genau in diesem Zeitraum soll er die zweite Tat begangen haben. Hinzu kommt: Er soll den Haftantritt versäumt haben, ohne dass unmittelbar nach ihm gefahndet wurde.

Lesen Sie auch

Snapchat Date Endet In Albtraum Syrer Soll Junge Frau Ausgeraubt Haben

Die drei Fragen an die Ministerin

Der exxpress bat Justizministerin Anna Sporrer (SPÖ) um eine Stellungnahme zu drei Punkten: Ob sie in diesem Fall ein Versagen der Justiz sehe. Ob die mutmaßliche Vergewaltigung der 16-Jährigen aus ihrer Sicht hätte verhindert werden können, wenn die Strafe früher vollzogen worden wäre. Und welche Konsequenzen sie plane, um vergleichbare Fälle künftig zu verhindern.

Die Antwort: Paragraphen statt Positionen

Eine inhaltliche Antwort auf auch nur eine dieser Fragen blieb aus. „Das BMJ äußert sich generell nicht zu Einzelstrafsachen”, teilte das Kabinett der Ministerin mit. Stattdessen folgte eine Belehrung über die Rechtslage: Sobald ein Strafurteil rechtskräftig und vollstreckbar sei, ordne das zuständige Gericht den Strafvollzug an. Befinde sich die verurteilte Person auf freiem Fuß, erhalte sie eine Aufforderung zum Strafantritt – mit einer gesetzlich fixierten Frist von einem Monat, die vom Gericht nicht verkürzt werden könne.

Erfolge der Strafantritt nicht fristgerecht, sei die Person vorzuführen; sei auch das nicht möglich, werde nach ihr gefahndet. Und zur Frage, ob frühere Verurteilungen den Ablauf beeinflussen? Diese hätten „keinen Einfluss auf den (gesetzlich festgelegten) Zeitpunkt des Strafantritts”, könnten aber bei der Prüfung einer Untersuchungshaft – etwa wegen Tatbegehungs- oder Fluchtgefahr – von Bedeutung sein.

Zur eigentlichen Frage, ob im konkreten Fall alles richtig gelaufen ist, schweigt das Ministerium. Ob die Justiz versagt hat, ob die zweite mutmaßliche Tat verhinderbar gewesen wäre, welche Lehren die Ministerin zieht – all das bleibt offen.