Letzteres bedeutet, dass per se natürlich nicht alle afghanischen Flüchtlinge, die einen Asylantrag in Österreich stellen, ohne genaue Prüfung abgeschoben werden können. Aber: Die Entscheidung des VfGH besagt schon, dass die Taliban-Regierung in Afghanistan für sich allein betrachtet kein Hinderungsgrund ist, abgelehnte Migranten in ihre Heimat zurückzuschicken. Zigtausende Afghanen waren allein aufgrund dieses Arguments in halb Europa unter besonderen Schutz gestellt worden.

Sicherheitslage nicht (mehr) lebensbedrohlich

Die Beschwerde eines Afghanen ist im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen worden, dass sich die Sicherheitslage seit Machtübernahme der radikalislamischen Taliban verbessert habe und der Mann über ein solides wirtschaftliches Umfeld verfüge. Darüber berichtete zunächst “Die Presse”.

Der zuvor in der Hauptstadt Kabul lebende Flüchtling hatte Afghanistan vor zwei Jahren verlassen verlassen und in Österreich einen Antrag auf Asyl gestellt. Später versuchte er dasselbe in der Schweiz, wurde aber zurückgewiesen.In Österreich gewährte ihm die Erstinstanz, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, weder Asyl noch subsidiären Schutz. Zudem wurde eine Abschiebung für zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Dagegen wandte sich der Kläger an den VfGH, der jedoch keine Fehlentscheidung des Verwaltungsgerichts zu erkennen vermochte: „Das Bundesverwaltungsgericht hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch sind ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen“, heißt es im Erkenntnis.

Kurswechsel bei Abschiebe-Praxis

Nachvollziehbar sei die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Sicherheitslage dahingehend verändert habe, „als eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht (mehr) vorliegt“.

Zulässig sei auch die Einbeziehung des Umstands gewesen, dass die Familie des Mannes ein Haus in Kabul sowie einen Hof und mehrere bewirtschaftete Grundstücke besitzt, und dass der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Situation seiner Familie unmittelbar vor seiner Flucht selbst ausdrücklich als gut beschrieben hat.

Die Entscheidung des VfGH könnte als Wende in der Abschiebe-Praxis interpretiert werden. Noch im Sommer 2021 hatte ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs Abschiebungen nach Afghanistan so gut wie ausgeschlossen.