Die 35. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Die zahlreichen Änderungen betreffen vor allem die vollziehenden Behörden. Diskutierte Themen wie „Geschwindigkeitsbeschränkungen“, „Radarkontrollen“ und „Grünblinken“ stehen im Mittelpunkt der neuen Regelungen.

Kein flächendeckendes Tempo 30 in Gemeinden

An der allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h in Ortsgebieten ändert sich nichts. Bürgermeister können auch künftig nicht einfach ganze Orte zu Tempo-30-Zonen erklären. Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste, erläutert die neue Regelung: “Behörden, also meist die Bezirkshauptmannschaften oder Gemeinden, können künftig in besonders sensiblen Bereichen, etwa vor Schulen, Spielplätzen oder Seniorenheimen, Geschwindigkeitsbeschränkungen einfacher erlassen als bisher”, so der Experte. An den bestehenden Grundsätzen für Tempolimits in sonstigen Straßen oder Zonen ändere sich nichts. Diese müssen weiterhin erforderlich und verhältnismäßig sein und von Sachverständigen befürwortet werden.

Neue Regeln für Radarkontrollen

Die Verkehrsüberwachung bleibt weiterhin Aufgabe der Bezirkshauptmannschaften und der Polizei. Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen künftig selbstständig Radarkontrollen durchführen. Die Standorte sollen im Vorfeld jedoch geprüft werden, etwa auf Unfallhäufigkeit. Hoffer betont: “Geschwindigkeitskontrollen sollen der Verkehrssicherheit dienen und nicht der Einnahmenbeschaffung.”

Grünblinken bei Ampeln bleibt die Regel

Das Grünblinken wird nicht abgeschafft. Lediglich in Ausnahmefällen dürfen künftig an stark frequentierten Auffahrten zu Autobahnen oder Schnellstraßen spezielle Ampeln errichtet werden, die zufahrende Fahrzeugkolonnen unterbrechen und nach ein paar Sekunden wieder umschalten. Dabei kann auf das Grünblinken verzichtet werden, um den Verkehrsfluss zu optimieren.