Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook dürfe nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es zur zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung verwenden, urteilt der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Freitag in Luxemburg. Hintergrund ist eine Klage des österreichischen Datenschutzaktivisten Maximilian Schrems, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch Meta Platforms Ireland gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoße.

Schrems hatte in der Vergangenheit in seinen Auseinandersetzungen mit Facebook zwei Erfolge vor dem EuGH erzielt, die den Datenaustausch zwischen den USA und der Europäischen Union betrafen. Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hatte dem EuGH nun eine Reihe von Fragen zu den Voraussetzungen vorgelegt, unter denen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Verarbeitung personenbezogener Daten, darunter auch sensibler, erlaubt ist.

Zwei Fragen im Mittelpunkt

Es ging vor allem um zwei Fragen: Dürfen alle personenbezogenen Daten ohne zeitliche Einschränkung verarbeitet werden oder greift hier der Grundsatz der “Datenminimierung”? Unter welchen Voraussetzungen darf Facebook veröffentlichte sensible Daten für Werbung nutzen?

Erstens antwortet der Gerichtshof, dass es dem in der DSGVO festgelegten Grundsatz der “Datenminimierung” widerspräche, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die ein Verantwortlicher wie der Betreiber einer Online-Plattform erhält und die sowohl auf als auch außerhalb dieser Plattform erhoben wurden, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung gesammelt und verarbeitet werden.

APA/Fabrice COFFRINI

Meta Platforms erhebt personenbezogene Daten der Nutzer von Facebook über deren Tätigkeiten innerhalb und außerhalb dieses Netzwerks. Der Umstand, dass Maximilian Schrems bei einer öffentlichen Podiumsdiskussion seine sexuelle Orientierung mitgeteilt habe, erlaube nach DSGVO die Nutzung dieser Daten. Dieser Umstand gestatte dem Betreiber jedoch nicht, andere Daten über seine sexuelle Orientierung zu verarbeiten, die er anderweitig erhalten hat, so die Richter weiter.