Vergleich mit Nathalie Benko
Durch die Veröffentlichung auf der Website www.exxpress.at vom 17.03.2025 mit der Überschrift „Ehe-Aus für René Benko: Ehefrau Nathalie reicht Scheidung ein!“ und des weiteren Inhalts
„Nach der Signa-Pleite folgt der nächste Schicksalsschlag für Ex-Immobilien-Tycoon René Benko: Seine Ehefrau Nathalie hat die Scheidung eingereicht. Während Benko seit Jänner in Untersuchungshaft sitzt, zieht seine Noch-Ehefrau nun einen endgültigen Schlussstrich. Schon länger gab es Gerüchte um eine mögliche Trennung, nun ist es offiziell: Nathalie Benko will sich scheiden lassen. Laut ihrem Umfeld habe sie diesen Schritt aus persönlichen Gründen getroffen – sie wolle sich und ihrer Familie die Belastung nicht mehr länger zumuten und einen endgültigen Schlussstrich ziehen, berichtet oe24“
wurde in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich der Antragstellerin Nathalie Benko in einer Weise erörtert, die geeignet ist, sie in der Öffentlichkeit bloßzustellen (§ 7 Abs 1 MedienG).
Für die dadurch erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtete sich die Antragsgegnerin Web eXXpress Medien Holding GmbH im Rahmen eines Vergleichs zur Zahlung einer Entschädigung.“
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