Was für manche als privates Auftreten in sozialen Medien beginnt, landete hier vor Gericht. Denn der Schulbereich reagierte alarmiert: Die Lehrerin wurde mehrfach angewiesen, ihre Beiträge zu löschen oder zumindest so zu beschränken, dass sie nur im privaten Umfeld sichtbar sind. Genau daran hielt sie sich jedoch nicht. Sie erklärte, es liege in der Verantwortung der Eltern, was ihre Kinder im Internet sehen.

Fristloser Schnitt Ende Dezember 2023

Die Angelegenheit blieb nicht bei Ermahnungen. Wie Heute berichtete, zog die Schule Ende Dezember 2023 Konsequenzen: Die Pädagogin wurde fristlos entlassen.

Die Lehrerin akzeptierte diesen Schritt nicht und ging vor Gericht. Der Streit drehte sich dabei nicht darum, dass es die Online-Aktivitäten gegeben hatte – sondern um die arbeitsrechtliche Konsequenz: War eine sofortige Entlassung zulässig oder wäre eine „normale“ Kündigung das richtige Mittel gewesen?

Erste Instanz: Klage abgewiesen

Die Lehrerin zog gegen die fristlose Entlassung vor Gericht – zunächst ohne Erfolg.

Das Landesgericht Linz wies ihre Klage ab und hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt.

Damit war die fristlose Beendigung in erster Instanz bestätigt. Für die Lehrerin war das jedoch nicht das Ende: Sie legte Berufung ein.

Oberlandesgericht Linz: Pflichtverletzung ja – sofortige Entlassung nein

In der Berufung wurde der Fall neu bewertet. Das Oberlandesgericht Linz kam zu einem differenzierten Ergebnis: Das Verhalten der Lehrerin wurde als gröbliche Verletzung ihrer Dienstpflichten eingestuft – aber eine sofortige Entlassung sei dafür nicht angemessen.

Die Konsequenz: Das Gericht hielt nicht die fristlose Entlassung, sondern eine Kündigung für gerechtfertigt. Das klingt wie ein Detail, hat aber enorme Folgen. Denn bei einer Kündigung läuft in der Regel eine Kündigungsfrist – und damit bleibt das Dienstverhältnis noch eine Zeit lang bestehen.

Genau das passierte hier.

Der Knackpunkt: Ende des Jobs verschiebt sich – Geld fließt nach

Durch die Entscheidung wurde die Entlassung in eine Kündigung umgewandelt. Das Dienstverhältnis endete dadurch nicht sofort Ende Dezember 2023, sondern erst mit 31. März 2024 – nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Für die Lehrerin bedeutet das ganz konkret: Für den Zeitraum bis Ende März 2024 hat sie Anspruch auf Nachzahlung des Gehalts. Insgesamt geht es um drei Monate.