Wegen geschlechtlicher Nötigung einer 14-Jährigen ist am Freitag am Landesgericht gegen einen aus Syrien stammenden 18-Jährigen verhandelt worden. Er hatte sich am 2. Jänner 2024 mit dem Mädchen im Kurpark Oberlaa in Wien-Favoriten getroffen, wo er die Schülerin zunächst küssen wollte. Als sie das ablehnte, bedrängte er sie, versuchte ihr laut Anklage mehrfach die Hose auszuziehen, entblößte ihren Oberkörper und biss ihr in die Brust, wobei er ihr ein Hämatom zufügte. Der Afghane wurde nun zu sechs Monaten bedingter Haft verurteilt.

Die beiden hatten einander im Dezember über Snapchat online kennengelernt und sich schließlich verabredet – aus Sicht des Mädchens “zum Reden und zum Spazieren”, wie die Staatsanwältin darlegte. Der 18-Jährige dürfte von Haus andere Intentionen gehabt haben, wie die Verteidigerin ausführte: “Er hat die Situation falsch eingeschätzt. Er hat das spielerischer wahrgenommen, als es war.”

"Ich dachte, sie will das auch"

Der Angeklagte gab grundsätzlich zu, zudringlich geworden zu sein, nachdem man sich aufgrund einsetzenden Regens unter einer überdachten Rutsche auf einem Spielplatz niedergelassen hatte. Er behauptete aber, keine böse Absicht gehabt zu haben: “Ich dachte, sie will das auch. Ich hab’ die Sache verwechselt. Wahrscheinlich haben wir uns einfach missverstanden.” Auf Vorhalt der Staatsanwältin, das Mädchen hätte “Pause!” und wiederholt “Hör auf!” gesagt, erwiderte der 18-Jährige: “Ich habe sie ja nicht gefickt.” Im Übrigen hätte sie ihm erklärt, 16 zu sein. Sonst hätte er sich mit dem Mädchen gar nicht getroffen.

Anzeige erstattet

Infolge der anhaltenden Gegenwehr der 14-Jährigen habe der Angeklagte dann doch von ihr abgelassen, schilderte die Staatsanwältin: “Er hat entnervt die Augen gerollt, worauf ihr die Flucht gelungen ist.” Die Schülerin blockierte den Burschen in weiterer Folge auf Snapchat und erstattete Anzeige. Vor ihrer Zeugeneinvernahme wurde aus Opferschutzgründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

Der 18-Jährige wurde folglich anklagekonform verurteilt, kam aber bei einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren mit der Mindeststrafe davon, die ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Ausschlaggebend dafür war seine bisherige Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass er das Delikt einen Tag nach seinem 18. Geburtstag begangen hatte, wo noch der weit gelindere Strafrahmen für Jugendliche zu tragen gekommen wäre. Der 18-Jährige muss zusätzlich ein Anti-Gewalt-Programm absolvieren. Zudem wurde Bewährungshilfe angeordnet. Während er Bedenkzeit erbat, akzeptierte die Staatsanwältin die Entscheidung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.