Der Afghane soll das Mädchen vom Spielen weggelockt und zu missbrauchen versucht haben. Das Kind konnte flüchten. Ein Treffer in der DNA-Datenbank belastet den Angeklagten, als er neuerlich straffällig wurde. Der Mann bestritt die Anschuldigungen dennoch.

Am 5. September 2022 soll der Angeklagte in einem Welser Park rauchend auf einer Bank das Mädchen beim Spielen mit Freunden beobachtet haben. Er sei auf das Kind zugegangen, habe ihm vorgespielt, einen 50-Euro-Schein verloren zu haben, und es gebeten, ihm beim Suchen zu helfen, führte der Staatsanwalt aus. Er sei dann mit der Achtjährigen durch die Stadt bis zum Traunufer gegangen und habe sie während des rund 30-minütigen Fußmarsches fest am Handgelenk gepackt. Als er am Flussufer laut Anklage beginnen wollte, geschlechtliche Handlungen vorzunehmen, gelang es dem Mädchen zu entkommen.

Die auf Zigarettenstummeln im Park sichergestellte DNA führte nicht weiter, die Suche nach dem Mann blieb vorerst erfolglos. Erst als er 2024 einen Diebstahl beging und seine DNA genommen wurde, gab es einen Treffer. Das Mädchen identifizierte den mutmaßlichen Täter auf Fotos – laut Staatsanwalt konnte es sogar Details nennen, die auf den Bildern nicht sichtbar waren. Auch ein Spielgefährte der Schülerin fand, dass er dem Täter zumindest ähnlich sehe.

Täter wurde von Unbekannten auf Straße attackiert

Der Afghane, der sich auf freiem Fuß befindet, erschien mit großen Pflastern auf Nase und Wange im Gerichtssaal. Er sei auf der Straße von einem Unbekannten attackiert worden, sagte er. Laut seinem Verteidiger wurde Anzeige erstattet. Der Angeklagte bekannte sich nicht schuldig. Er sei im Juni einmal mit einem Landsmann in dem Park gewesen und habe dort geraucht, erklärte er die DNA-Spuren.

“Es ist unmöglich, dass man zwei Monate später Zigarettenstummel mit Ihrer DNA findet”, so die Richterin, diese wären dann schon zu verwittert gewesen. Der Staatsanwalt betonte, dass die sichergestellten Zigarettenstummel frisch gewesen seien. Die Einvernahme des Zeugen, mit dem der Angeklagte im Park gewesen sein will, ergab wenig Erhellendes. Allerdings meinte dieser, sie seien an einem Wochenende dort gewesen. Der Tattag war aber ein Montag.

Der Staatsanwalt verlangte in seinem Schlussplädoyer einen Schuldspruch und verwies auf etliche Indizien, die gegen den Angeklagten sprechen würden – vom DNA-Treffer bis zur Identifizierung durch das Opfer. Der Verteidiger sah nach wie vor Zweifel, dass der Mann im Park sein Mandant gewesen sei, und verlangte einen Freispruch.

Das Schöffengericht war allerdings “zu 100 Prozent sicher”, dass der Angeklagte jener Mann war, der das Mädchen entführt hat, und sprach ihn im Sinne der Anklage schuldig. “Die Tatbegehung ist wirklich abscheulichst”, betonte die Vorsitzende. “Sie haben das sehr geplant gemacht.” Man “möchte sich gar nicht zu Ende denken”, was passiert wäre, wenn das Kind nicht so tough reagiert hätte. Die heute Zehnjährige sei “eine Top-Zeugin” und in der kontradiktorischen Einvernahme absolut glaubwürdig gewesen.

Beim Strafmaß war auf eine frühere Verurteilung wegen Diebstahls – zwölf Monate – Bedacht zu nehmen. Der Strafrahmen für die angeklagten Delikte liegt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Das Gericht verhängte eine Zusatzstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, was insgesamt 30 Monate ausmacht. Zudem muss er die Kosten des Verfahrens tragen und dem Opfer 1.000 Euro Teilschmerzengeld zahlen. “Weil das Vorgehen eine äußerst hohe kriminelle Energie aufweist” sowie auch aus generalpräventiven Gründen sei die Strafe gänzlich unbedingt auszusprechen gewesen. Der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab, der Angeklagte erbat sich Bedenkzeit. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig. (APA/red)