Am Sonntagnachmittag gegen 17 Uhr wandten sich mehrere Mädchen an das Schwimmbadpersonal und schilderten, im Strudelbereich des Beckens von einer Gruppe junger Männer unsittlich berührt worden zu sein – exxpress berichtete. Die alarmierte Polizei fasste wenig später vier syrische Verdächtige im Alter zwischen 18 und 28 Jahren im Bad und stellte deren Personalien fest. Ein weiterer mutmaßlich Beteiligter soll das Gelände unmittelbar nach dem Vorfall verlassen haben.

Laut einem Sprecher der Polizei wurden die vier syrischen Tatverdächtigen nach dem Vorfall vorläufig in Gewahrsam genommen und erkennungsdienstlich behandelt. Anschließend kamen sie jedoch wieder auf freien Fuß. Eine Vorführung beim Haftrichter habe die zuständige Staatsanwaltschaft nicht veranlasst.

„Keine Wiederholungsgefahr“ ist fragwürdig

Diese erklärte auf Anfrage von NIUS, dass keiner der gesetzlichen Haftgründe im konkreten Fall vorgelegen habe. Insbesondere habe man auch „keine Wiederholungsgefahr“ gesehen.

Zum Hintergrund: Für eine Untersuchungshaft müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. In Betracht kommen dabei vier mögliche Haftgründe – Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr oder der dringende Verdacht eines Schwerverbrechens.

Ob tatsächlich „keine Wiederholungsgefahr“ besteht, ist mindestens fragwürdig. Schließlich sprechen die Schilderungen für ein systematisches Vorgehen: Die neun Opfer waren keine zusammenhängende Gruppe. Vielmehr meldeten sie sich unabhängig voneinander beim Bademeister. Das legt nahe, dass es sich bei den Taten um ein planmäßiges, vorsätzliches Vorgehen handelt, das nicht aus der Spontanität der Situation entstanden ist.

Dieser Beitrag erschien ursprünglich bei unserem Partner-Portal NiUS.