Keine Erbschaftssteuer – aber ganz steuerfrei ist Erben nicht

Österreich hat seit 1. August 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Vermögensübertragung völlig kostenfrei ist. Vor allem bei Immobilien fallen weiterhin Abgaben an.

Bei Erbschaften und Schenkungen innerhalb der Familie wird die Grunderwerbsteuer fällig. Sie wird nach einem Stufentarif berechnet:

0,5 % für die ersten 250.000 Euro

2 % für die nächsten 150.000 Euro

3,5 % für darüber hinausgehende Werte

Zusätzlich kommt in der Regel eine Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 % hinzu.

Beispiel: Bei einem Haus mit einem Grundstückswert von 400.000 Euro (laut steuerlicher Bewertung) ergibt sich:

Grunderwerbsteuer: etwa 4.250 Euro

Grundbucheintragungsgebühr: etwa 4.400 Euro

Insgesamt entstehen damit rund 8.650 Euro an Gebühren – obwohl es offiziell keine Erbschaftssteuer gibt.

Kommt die Erbschaftssteuer zurück?

Die Frage taucht in Österreich regelmäßig in politischen Debatten auf. SPÖ und Grüne fordern eine Steuer auf große Erbschaften. ÖVP und FPÖ lehnen sie ab. NEOS haben sich ebenfalls gegen neue Vermögenssteuern positioniert.

Im aktuellen Regierungsprogramm ist keine Erbschaftssteuer vorgesehen. Politisch bleibt das Thema jedoch ein wiederkehrender Streitpunkt. Ob und wie eine künftige Regierung eine solche Steuer gestalten würde, ist derzeit offen.

Schenkung zu Lebzeiten: Warum viele Familien diesen Weg wählen

Viele Vermögensübertragungen erfolgen bereits zu Lebzeiten. Der Grund: Wer früh plant, kann spätere Konflikte vermeiden.

Typische Vorteile: Sie bestimmen selbst, wer was bekommt, mögliche Streitigkeiten zwischen Erben lassen sich reduzieren, Wohnrechte oder Fruchtgenussrechte können abgesichert werden,  die Vermögensnachfolge wird frühzeitig geregelt.

Auch bei Schenkungen von Immobilien gilt jedoch derselbe Grunderwerbsteuertarif wie bei Erbschaften. Für die Übertragung von Grundstücken braucht es einen schriftlichen Vertrag mit beglaubigten Unterschriften, damit die Eintragung im Grundbuch erfolgen kann.

Wohnrechte oder Fruchtgenussrechte können im Grundbuch abgesichert werden. Solche Vereinbarungen können jedoch steuerliche oder bewertungsrechtliche Auswirkungen haben. Daher ist eine rechtliche Beratung häufig sinnvoll.

Meldepflicht bei größeren Geldschenkungen

Auch ohne Schenkungssteuer müssen größere Geldgeschenke gemeldet werden. Bei Schenkungen zwischen Angehörigen gilt: Meldepflicht ab 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Bei nicht verwandten Personen liegt die Grenze bei: 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren.

Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt erfolgen.

Grundstücksschenkungen sind davon ausgenommen, weil sie ohnehin über das Grunderwerbsteuerverfahren erfasst werden.

Testament: Warum viele Familien ohne klare Regelung Probleme bekommen

Wer kein Testament erstellt, unterliegt automatisch der gesetzlichen Erbfolge. Wenn ein Ehepartner und Kinder vorhanden sind, gilt typischerweise:

Ehepartner: ein Drittel des Nachlasses

Kinder: zwei Drittel, aufgeteilt untereinander

Das kann problematisch werden – etwa wenn eine Immobilie mehreren Kindern gemeinsam gehört. Ein Testament kann hier Klarheit schaffen, zum Beispiel: ein Kind erhält das Haus, andere Kinder erhalten Geld oder andere Vermögenswerte, der Ehepartner erhält ein Wohnrecht.

Ein handschriftliches Testament ist in Österreich grundsätzlich gültig. Ein notarielles Testament bietet jedoch meist mehr Rechtssicherheit.

Pflichtteil: Was sich nicht einfach ausschließen lässt

Das österreichische Erbrecht kennt den Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind: Kinder, Ehepartner bzw. eingetragene Partner. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Selbst wenn jemand im Testament enterbt wird, kann er seinen Pflichtteil grundsätzlich weiterhin verlangen.

Schenkungen und Pflichtteil

Schenkungen können bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden. Besonders relevant sind:

Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen (z. B. Kinder oder Ehepartner)
Diese werden grundsätzlich bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt – auch wenn sie viele Jahre zurückliegen.

Schenkungen an Dritte (z. B. Freunde oder entfernte Verwandte)
Diese werden nur berücksichtigt, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod erfolgt sind.

In solchen Fällen können sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen.

Die genaue Berechnung hängt stark vom Einzelfall ab. Gerade bei größeren Vermögenswerten ist eine Beratung beim Notar oder Anwalt empfehlenswert.

Die drei häufigsten Fehler beim Vererben von Immobilien

Erbrechtsexperten sehen immer wieder ähnliche Probleme.

1. Keine Regelung treffen
Wenn mehrere Kinder gemeinsam eine Immobilie erben, kommt es oft zu Konflikten.

2. Immobilie übertragen ohne Absicherung
Wer sein Haus zu Lebzeiten übergibt, sollte Wohnrecht oder Fruchtgenuss im Grundbuch sichern.

3. Finanzielle Folgen unterschätzen
Wenn ein Kind das Haus übernimmt und Geschwister ausbezahlen muss, können schnell hohe Beträge entstehen.

Fünf Schritte, die Sie jetzt tun sollten

Vermögen überblicken: Immobilien, Sparguthaben, Wertpapiere

Mit der Familie sprechen: Erwartungen und Wünsche klären

Rechtsberatung einholen: Notare bieten oft eine kostenlose erste Auskunft

Testament erstellen: klare Regelung verhindert Streit

Nachfolge planen: Schenkungen oder Übergaben frühzeitig prüfen

Keine Erbschaftssteuer – aber Gebühren

Österreich hat derzeit keine Erbschaftssteuer. Dennoch entstehen bei Vermögensübertragungen – besonders bei Immobilien – weiterhin Gebühren.

Wer seine Nachfolge frühzeitig plant, kann Kosten reduzieren, Streit vermeiden und sicherstellen, dass das eigene Vermögen geordnet an die nächste Generation übergeht.