Wegen der Veröffentlichungen von Artikeln auf der Website https://exxpress.at vom 16.9.2022, 18.9.2022, 23.9.2022, 24.9.2022, 25.9.2022. 30.9.2022 und 4.11.2022, in welchen das Eheleben, die Trennung von seiner Ehefrau und allfällige Eheverfehlungen des Antragstellers Heinz-Christian Strache thematisiert wurden, wurde in einem Medium in Bezug auf den Antragsteller Heinz-Christian Strache der objektive Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 Abs und 2 StGB hergestellt und dessen höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt.

Der Antragsgegnerin web eXXpress Medien Holding GmbH wurde zur Zahlung von Entschädigungen nach § 6 Abs 1 MedienG und § 7 Abs 1 MedienG an den Antragsteller Heinz-Christian Strache und zur Urteilsveröffentlichung verurteilt.