Wurde mit Karte bezahlt, kann der Kunde bei seiner Bank über eine sogenannte Umsatzreklamation ein “Chargeback”-Verfahren einleiten. Die Frist dafür beträgt in der Regel 120 Tage ab Bestell- bzw. geplantem Lieferdatum. Die Arbeiterkammer (AK) rät, die Formulare der Banken zu nützen.

“Chargeback” ist bei Österreichs Banken gängige Praxis und bei allen Kreditkarten und Debitkarten, etwa von MasterCard oder Visa, Standard. Zuletzt sind bei der Insolvenz des Reiseanbieters FTI Zahlungen für Mietwagen- oder Hotelbuchungen, die nicht als Pauschalreise versichert waren, auf diese Weise rückgebucht worden, wie die APA bei einer großen heimischen Bank in Erfahrung brachte.

Das “Chargeback”-Verfahren dient vor allem als Schutz bei betrügerischen Abbuchungen oder wenn ein Betrag doppelt abgebucht wurde. Sie greift aber auch, wenn eine bestellte Ware nicht geliefert oder eine Dienstleistung nicht erbracht wird. Das gilt auch dann, wenn der Grund für die Nichterfüllung des Vertrags eine Insolvenz ist.

Chargeback greift wenn Ware nicht geliefert wird

Verbraucherinnen und Verbraucher können so vermeiden, Gläubiger in einem Insolvenzverfahren zu werden. Die Forderung entsteht durch die Rückbelastung dann bei jener Bank, die die Kartenzahlungen im Auftrag des Unternehmens als Zahlungsempfänger abwickelt.

Bank und Kartenherausgeber prüfen bei einer Umsatzreklamation, ob diese zurecht besteht. Das heißt, jeder Fall muss einzeln geprüft werden und die Rückzahlung kann deshalb nicht garantiert werden, wie es von Bankenexperten zur APA hieß.

AK stuft Rückbuchung als Kulanzleistung der Kreditkartenfirmen ein

Auch die AK verweist darauf, dass es keinen Rechtsanspruch gibt. “Chargeback” sei eine Vereinbarung zwischen den Kreditkartenunternehmen und den Händlerbanken, erklärte AK-Finanzexperte Christian Prantner auf APA-Anfrage. Er stuft “Chargeback” daher als Kulanzleistung, die von der Kreditkartenfirma gewährt wird, ein. “Unsere Empfehlung: der Weg, Ansprüche über Chargeback zurückzuholen, sollte zumindest probiert werden”, so Prantner.

Auch der Verein für Konsumenteninformation (VKI) weist auf seiner Webseite auf die Möglichkeit des “Chargebacks” hin. Er empfiehlt, hartnäckig zu bleiben, da nicht alle Banken ihre Kunden bei der Rückholaktion gleich gut unterstützen würden. Der VKI betont zudem, dass die Entscheidung, ob ein “Chargeback” bewilligt wird, nicht bei der Bank, sondern bei der Kreditkartenfirma liege.

Voraussetzung für “Chargeback” ist ein Nachweis, dass die Ware tatsächlich nicht geliefert wird, also entweder das Lieferdatum verstrichen ist oder es ein Schreiben seitens des Masseverwalters gibt, dass der Kaufvertrag nicht mehr erfüllt wird.

Wie es auf kika.at und leiner.at heißt, werden alle betroffenen Kundinnen und Kunden am Montag, den 9. Dezember, über das Schicksal ihrer Verträge und Anzahlungen informiert. (APA/red)