ORF derzeit führungslos? Blogger wirft heikle Rechtsfrage auf
Nach dem Rücktritt von ORF-Generaldirektor Roland Weißmann berichten mehrere Medien bereits wörtlich: „Ingrid Thurnher übernimmt.“ Doch so klar ist die Lage nicht. Laut ORF-Gesetz darf nur der Stiftungsrat eine Übergangslösung beschließen – und der tritt erst am Donnerstag zusammen. Wer führt derzeit eigentlich den ORF?
Das ORF-Zentrum am Küniglberg: Wer führt den Sender nach dem Rücktritt von Generaldirektor Roland Weißmann?APA/HERBERT NEUBAUER
Der Rücktritt von ORF-Generaldirektor Roland Weißmann hat nicht nur politische Debatten ausgelöst, sondern wirft nun auch rechtliche Fragen auf. Mehrere Medien schreiben bereits, Ingrid Thurnher übernehme interimistisch die Leitung des ORF. Allerdings soll sie erst in der Plenarsitzung des Stiftungsrats am Donnerstag mit der vorläufigen Führung der Geschäfte betraut werden. Genau daraus ergibt sich nun eine brisante Diskrepanz.
Gesetz verlangt Entscheidung des Stiftungsrats
Wie der Jus-Student Lucas Ammann auf seinem Blog lucasammann.com hervorhebt, ist die Zuständigkeit im ORF-Gesetz klar geregelt: Bei einer Vakanz der Generaldirektion hat der Stiftungsrat selbst eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte zu betrauen. In § 22 Abs. 1 ORF-G heißt es: Der Stiftungsrat hat „für den Rest dieser Funktionsperiode eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors zu betrauen“.
Genau hier setzt Ammanns Kritik an: Wenn der Stiftungsrat erst am Donnerstag zusammentritt, stellt sich die Frage, ob eine wirksame interimistische Bestellung überhaupt schon erfolgt sein kann.
Ist Thurnher überhaupt schon wirksam bestellt?
Damit geht es nicht nur um die Person Ingrid Thurnher, sondern um die grundsätzliche Rechtsfrage: Ist die interimistische Führung bereits wirksam bestellt worden – oder ist das erst für Donnerstag vorgesehen? Öffentlich eindeutig geklärt ist das derzeit nicht.
Die sauberste Lesart lautet daher: Thurnher soll interimistisch übernehmen, ob die formale Beauftragung bereits rechtswirksam erfolgt ist, bleibt aber offen.
Wer führt den ORF derzeit?
Weißmann ist laut Aussendung seines Anwalts bereits am Sonntag um 11.45 Uhr zurückgetreten. Wenn die vorläufige Führung tatsächlich erst am Donnerstag im Stiftungsrat beschlossen werden soll, bleibt eine institutionelle Lücke: Wer führt den ORF derzeit rechtlich?
Ammann erklärt dazu: Der Sender könnte bis zur Entscheidung des Stiftungsrats zumindest vorübergehend ohne formell bestellte Führung sein.
ORF-Gesetz setzt auch Fristen
Das ORF-Gesetz enthält zudem weitere Vorgaben. Nach § 20 Abs. 10 ORF-G ist binnen eines Monats eine geeignete Person mit der Führung der Geschäfte zu betrauen; geschieht das nicht, kann die KommAustria einschreiten. Im Gesetz ist sogar vorgesehen, dass die Behörde dem Stiftungsrat eine Frist setzt und bei weiterer Untätigkeit weitere Schritte möglich sind.
Ausschreibung muss „unverzüglich“ erfolgen
Neben der Übergangslösung schreibt das Gesetz auch den nächsten Schritt vor. Gemäß § 27 Abs. 1 ORF-G muss die reguläre Bestellung eines Generaldirektors unverzüglich ausgeschrieben werden. Juristisch wird „unverzüglich“ üblicherweise als „ohne unnötigen Aufschub“ verstanden. Das bedeutet zwar nicht automatisch zwingend „noch diese Woche“, erhöht aber den Druck auf den ORF deutlich, rasch zu handeln. Die Bewerbungsfrist beträgt danach vier Wochen.
Mehrere Entscheidungen für die ORF-Spitze möglich
Sollte der Stiftungsrat zunächst nur eine vorläufige Führung bestellen, könnte der ORF in den kommenden Monaten gleich mehrere Personalentscheidungen erleben: zuerst eine interimistische Führung, danach eine Bestellung für den Rest der laufenden Funktionsperiode bis Ende 2026 und schließlich die reguläre Bestellung für die nächste Funktionsperiode ab 2027.
Damit steht dem ORF womöglich eine ungewöhnlich dichte Serie von Entscheidungen an der Spitze bevor.
Der juristisch heikelste Punkt bleibt vorerst: Die jetzige Lage ist zumindest erklärungsbedürftig. Bis zu einer Klarstellung bleibt offen, ob der ORF derzeit bereits wirksam über eine Übergangsführung verfügt – oder ob genau das erst noch beschlossen werden muss.
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