Unterlassungsvergleich mit Martin Thür
1. Die Beklagte verpflichtet sich, es zu unterlassen, Abbildungen des Klägers zu veröffentlichen, wenn im Begleittext die unrichtigen wörtlichen und/oder sinngleichen Behauptungen verbreitet werden, dass der Kläger an einem ,,SPÖ-nahen Lehrgang”, teilgenommen habe, dieser Lehrgang in enger Zusammenarbeit mit dem Dr.-Karl-Renner lnstitut, der parteinahen Akademie der SPÖ, konzipiert wurde und die Ausbildung politischer Kommunikation im Sinne der sozialdemokratischen Programmatik zum Ziel habe.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, es zu unterlassen, Abbildungen des Klägers ztr veröffentlichen, wenn im Begleittext die unrichtigen wörtlichen und/oder sinngleichen Behauptungen verbreitet werden, dass der Verdacht bestehe, dass der Kläger den “SPÖ- Wahlpannen- Skandal” im Jahr 2023 deshalb aufdeckte und Andreas Babler damit zum Parteivorsitz verhalf, da der Kläger Andreas Babler infolge der bestehenden Verbindung zwischen den beiden helfen wollte.
Handelsgericht Wien, 24 Cg 57/25b vom 16.02.2026
Kläger: Martin Thür, vertreten durch Mag. Maximilian Donner-Reichstädter, LL.M., LL.M. (SCU)
Beklagte: web eXXpress Medien Holding GmbH, vertreten durch Schneditz-Bolfras Lindtner Rechtsanwälte GmbH & Co KG
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