Verfassungsgerichtshof bestätigt Abschiebung: Syrer muss Österreich verlassen
Ein 33-jähriger Syrer, der gegen seinen negativen Asylbescheid vor den Verfassungsgerichtshof gezogen war, wurde dort am Freitag abgewiesen. Die Sicherheitslage in seiner Heimatregion Damaskus habe sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr nach Syrien möglich sei.
Im Oktober 2022 hatte der Mann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen negativen Asylbescheid erhalten und eine 14-tägige Frist, aus Österreich auszureisen. Dagegen erhob er Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG), diese wurde abgewiesen. Begründet war dies damit, dass es ihm möglich sei, nach einer Rückkehr nach Syrien anstatt den Wehrdienst abzuleisten eine im syrischen Wehrrecht vorgesehene “Befreiungsgebühr” zu entrichten. Es seien auch keine Umstände erkennbar, die das syrische Regime veranlassen sollten, ihm eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen, lautete das Urteil des BVwG.
Das BVwG habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Mann keinen Grund vorgebracht habe, der die Gewährung von Asyl rechtfertigen könnte, entschied der VfGH nun. In der konkreten Situation des Beschwerdeführers sei auf Grund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr auf Grund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien, insbesondere in Damaskus, in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der VfGH hält jedoch fest, dass bei einer Abschiebung die Vollzugsbehörde verpflichtet ist, die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage zu beachten.
Ebenfalls abgelehnt hat der VfGH eine Beschwerde einer Syrerin, die bereits in Bulgarien subsidiären Schutz erhalten hatte. Ebenso wurde die Beschwerde eines Afghanen abgelehnt, der zuvor bereits in mehreren EU-Ländern Asylanträge gestellt hatte und auf diesem Weg gegen die Rücküberstellung nach Belgien kämpfte. (APA/red)
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