In Deutschland sorgt ein Referentenentwurf aus dem Haus von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) für Aufregung. Der Plan: Der Verfassungsschutz soll künftig nicht mehr nur beobachten und Informationen weitergeben, sondern in bestimmten Fällen selbst verdeckt eingreifen dürfen. Das berichtet das Onlinemedium „Apollo News”.
Damit rüttelt der Entwurf an einem Grundprinzip des deutschen Sicherheitsrechts. Anders als in den meisten europäischen Demokratien leistet sich Deutschland mit dem Verfassungsschutz einen Inlandsgeheimdienst, dessen Auftrag politisch und nicht strafrechtlich definiert ist – er sammelt Informationen über mögliche verfassungsfeindliche Bestrebungen. Gerade deshalb war er bisher ohne eigene exekutive Eingriffsbefugnisse ausgestattet: Er soll beobachten und informieren, nicht selbst handeln. Genau diese Trennung hat das deutsche Bundesverfassungsgericht wiederholt betont.
„Löschung oder Verfälschung von Informationen"
Herzstück des Entwurfs ist laut „Apollo News” der Paragraf 60 zu den sogenannten „Schutzmaßnahmen”. Er soll umgehende Eingriffe erlauben, um die Gefährdung eines „besonders gewichtigen Rechtsguts” durch eine „besondere Bedrohung” abzuwenden – aber nur, wenn keine andere Behörde rechtzeitig einschreiten kann.
Die Idee klingt zunächst plausibel: Plant eine verfassungsfeindliche Organisation einen Terroranschlag, könnte ein eingeschleuster Mitarbeiter selbst eingreifen und etwa Tatmittel sabotieren. Der Entwurf spricht von einer möglichen „Beeinträchtigung der Funktion von Tatmitteln” und erlaubt zudem die „Bereitstellung falscher Infor
Dehnbare Begriffe, hohes Missbrauchspotenzial
Doch die Regelung birgt erhebliche rechtsstaatliche Risiken – und die liegen im Kleingedruckten. Als „besondere Bedrohung” definiert der Entwurf neben geplanten Terrorstraftaten auch „sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht”. Darunter könnten laut Begründung auch „systematische Einflussoperationen” fallen, die „die demokratische Willensbildung verdeckt manipulieren”.
Besonders heikel ist der Begriff des „besonders gewichtigen Rechtsguts”. Denn er erfasst nicht nur konkrete Gefahren für Leib und Leben, sondern auch abstrakte Güter wie die „freiheitliche demokratische Grundordnung” oder die „Völkerverständigung”. Wann diese gefährdet sind, lässt sich weit weniger eindeutig bestimmen als bei einem drohenden Anschlag. Im schlimmsten Fall, so die Warnung, ließe sich der enge Auslandskontakt einer Oppositionspartei zur Tätigkeit „für eine fremde Macht” umdeuten – und damit zirkulär als Gefahr für die Demokratie.
Dass darin ein Einfallstor für politische Instrumentalisierung liegt, betrifft laut „Apollo News” keineswegs nur die AfD, deren Kontakte ins Umfeld von US-Präsident Donald Trump bereits als ausländische Einflussnahme kritisiert werden. Unter anderen Machtverhältnissen ließen sich dieselben Maßstäbe genauso gegen international vernetzte linke Parteien richten. Als Beispiel nennt der Bericht das Treffen sozialistischer Parteien im April 2026 in Barcelona, an dem auch Vizekanzler Lars Klingbeil teilnahm.
Betroffene erfahren oft nichts
Hinzu kommt: Die Schwelle für solche Eingriffe liegt vergleichsweise niedrig. Nötig ist nicht einmal eine „konkretisierte Gefahr”, sondern bloß eine „Gefährdung” des jeweiligen Rechtsguts. Und wer betroffen ist, erfährt es in der Regel gar nicht – eine ausdrückliche nachträgliche Benachrichtigung sieht der Entwurf für diese Maßnahmen nicht vor. Wer von einem verdeckten Eingriff nichts weiß, kann sich auch kaum dagegen wehren oder eine gerichtliche Prüfung anstoßen.
Ganz eigenständig könnte der Verfassungsschutz solche Schritte allerdings nicht beschließen: Die Einstufung als „besondere Bedrohung” müsste durch die Amtsleitung erfolgen und grundsätzlich vom Unabhängigen Kontrollrat für rechtmäßig erklärt werden. Für dringende Fälle sieht der Entwurf jedoch Ausnahmen von dieser Vorabkontrolle vor. Der Entwurf könnte bereits im Sommer durchs Kabinett gehen.
Und in Österreich?
Ein direktes Gegenstück zu Dobrindts aktiven Eingriffsbefugnissen kennt das österreichische Recht nicht. Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) darf beobachten, observieren und verdeckt ermitteln – aber nicht sabotieren oder Informationen „verfälschen”. Die heimische Debatte dreht sich um etwas anderes: um das Mitlesen von Nachrichten. Im Juli 2025 hat der Nationalrat mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und NEOS die sogenannte Messenger-Überwachung beschlossen, die der DSN künftig den Zugriff auf verschlüsselte Chats etwa über WhatsApp oder Signal erlauben soll. In Kraft treten soll sie Anfang 2027 – zuvor muss das Innenministerium erst die nötige Software beschaffen.

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