Verwirrung um Maskenpflicht und Corona-Regeln – wo gilt noch was?
Die Regierung präsentierte vor Kurzem die neuen Lockerungen der Corona-Regeln ab 1. Juli – zu Recht, denn die Inzidenz in Österreich liegt bei 8,4. So niedrig war sie zuletzt im Sommer 2020. Nur: Letzten Sommer gab es zu dieser Zeit weder eine Test-, noch eine Maskenpflicht.
Zum Leidwesen Vieler bleibt uns die Maske aber noch erhalten – zumindest in Bus und Bahn sowie im Handel. Leichteres Durchatmen ist aber dennoch wieder möglich, denn zumindest die FFP2-Maske ist vorerst Geschichte.
Drei G's in Zoo, Gastronomie oder Fitnesscenter weiterhin Pflicht
Um die drei G’s kommen die Österreicher jedoch nicht herum–als einziges Land der Welt gibt es auch hier weiterhin Eintrittstests für die Gastronomie. Auch in der Hotellerie, in Tiergärten, Vergnügungsparks, Sportstätten und auf Messen und Kongressen muss man nachweisen, dass man Genesen, Geimpft oder Getestet ist.
Sperrstunde fällt weg
Die Gastronomie darf ihre Pforten nach wie vor geöffnet halten, bis auf die Erhöhung einer erlaubten Gästekapazität von 75 Prozent und einen Wegfall der Sperrstunde ändert sich hier nichts. Bei einer Zusammenkunft von über 100 Personen müssen alle Anwesenden auch im Privatbereich einen gültigen Test, eine Impfung oder ein Genesenheitszertifikat mit sich führen. Wer in einem Hotel übernachten will, braucht auch weiterhin einen Nachweis über seinen Gesundheitsstatus.
Büro und Betriebsstätten werden individuell geregelt, Reisen mit 3G
Überall dort, wo es keine 3G-Regel gibt, muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden – also in Museen, Bibliotheken, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Kundenbereichen von Betriebsstätten. In allen Betriebsstätten, die nicht staatlich sind, gelten keine Vorschriften mehr, hier kann individuell entschieden werden, ob eine Maskenpflicht bestehen soll.
Für die meisten Urlaubsländer gilt keine Reisewarnung mehr, das Mitführen der 3G ist aber notwendig, wenn man heimkehrt. Ausnahmen bilden hier Südafrika, Indien, Großbritannien und Brasilien, von wo man nur in Ausnahmefällen und mit Quarantänepflicht zurückkehren darf.
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