Kein Mann, keine Frau: VfGH macht Geschlechtseintrag jetzt löschbar
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einer Transperson das Recht eingeräumt, ihren Geschlechtseintrag aus dem Personenstandsregister streichen zu lassen. Damit hob er laut Presse nach langem Rechtsstreit ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) auf, das ihr das noch verweigert hatte. Transpersonen komme nämlich der gleiche Schutz zu wie Intersexuellen, argumentiert der VfGH – für diese Gruppe hatte er dies bereits vor einigen Jahren klargestellt.
Die Causa hat eine längere Vorgeschichte: Im konkreten Fall geht es um eine biologisch und körperlich eindeutig männliche Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität – sie identifiziert sich also weder als männlich noch als weiblich und auch mit keiner anderen bestimmten Geschlechtsbezeichnung. Zunächst wies der Bürgermeister der Stadt Wien als zuständige Behörde den Antrag auf Streichung des Geschlechtseintrags “männlich” ab.
Vorläufiger Schlussstrich nach langem Rechtsstreit
Der Fall ging dann an das Verwaltungsgericht Wien, das die Judikatur des VfGH und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Intersexuellen heranzog und die Streichung zuließ. Diese Erkenntnis hob nach einem Rechtsmittel des Wiener Bürgermeisters wiederum der VwGH auf. Das Höchstgericht argumentierte wiederum, dass sich der VfGH eben nur auf Intersexuelle bezogen habe – und nicht auf Transidente. Darüber hinaus merkte er auch noch an: “Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte gehen nämlich – wie erwähnt – sowohl die österreichische Rechtsordnung als auch das soziale Leben (nach wie vor) von dem Prinzip aus, dass jeder Mensch entweder weiblich oder männlich ist.”
Der VfGH zog nun vorläufig einen Schlussstrich: Er führt etwa an, dass zwar keine Verfassungsbestimmung die Aufnahme eines Geschlechtshinweises in das Personenstandsregister gebietet. “Ordnet der Gesetzgeber aber an, dass Personenstandsregister das Geschlecht ausweisen, hat er dabei die Anforderungen aus Art8 EMRK zur Wahrung der individuellen Geschlechtsidentität zu beachten und sicherzustellen.” Dies habe deshalb besondere Bedeutung, da “eine Pflicht zur Zuordnung zu einem Geschlecht einen zentralen und sensiblen Aspekt des privaten Lebens berührt und (öffentlich) sichtbar macht”.
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