„Ich kann mir das alles nicht erklären. Mir tut es unendlich leid“, sagte der 22-Jährige in der Verhandlung und zeigte sich grundsätzlich geständig. Er war im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie aus Pakistan nach Österreich gekommen, hatte nach der Pflichtschule eine Lehre abgebrochen und war seit Mai 2024 nicht mehr erwerbstätig. „Hier gibt es nichts zu beschönigen. Es ist nichts zu verteidigen“, stellte Verteidiger Werner Tomanek fest. Er sei seit Jahrzehnten als Strafverteidiger tätig, einen derartigen Fall habe er in seiner Praxis noch nicht erlebt.

Der Angeklagte war in der Nacht auf den 15. Mai mit Freunden unterwegs und machte sich nach Mitternacht auf den Heimweg. In der Grenzackerstraße nahm er vor sich das spätere Opfer wahr – der 27-Jährige litt an einer Erkrankung, die mit Schlafstörungen verbunden war, und vertrat sich daher nachts regelmäßig die Beine.

Tödliche Fußtritte mit Handy gefilmt

Ohne erkennbaren Grund attackierte der Angeklagte sein Opfer zunächst mit Faustschlägen und brachte es zu Boden. „Er lag blutüberströmt und regungslos vor ihm. Da hat er das Handy herausgenommen. Er hat ihm mit voller Wucht zumindest vier Tritte gegen den Kopf versetzt und währenddessen die Tat gefilmt”, schilderte Staatsanwältin Julia Kalmar.

Laut dem gerichtsmedizinischen Gutachten bewirkten die Tritte mehrere Brüche im Schädel- und Gesichtsbereich sowie ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Wie die Gerichtsmedizinerin in der Verhandlung erklärte, dürfte das Opfer zum Zeitpunkt der Tritte bereits bewusstlos gewesen sein und diese nicht mehr mitbekommen haben.

Für Psychiater Tat „nicht erklärbar"

Für den psychiatrischen Sachverständigen Peter Hofmann war die Tat „nicht erklärbar”, wie er den Geschworenen darlegte: „Es gibt Phänomene in Menschen, da muss man sich hinstellen und sagen: die sind so.” Der Angeklagte weise grundsätzlich keine psychische Erkrankung auf, sei zurechnungs- und damit schuldfähig, aber von einer schweren Persönlichkeitsstörung geprägt. Er sei „völlig empathiebefreit“, habe „gezielte, rationale Handlungen“ gegen ein „Zufallsopfer“ gesetzt, die Hofmann auf narzisstisch-sadistische Wesenszüge zurückführte. Dem Angeklagten sei es wichtig gewesen, „die Gewalt über Leben und Tod zu haben”.

Aus all diesen Gründen sprach sich Hofmann im Falle einer Verurteilung gemäß § 21 Abs. 2 StGB für die Unterbringung des 22-Jährigen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) aus. Nur dort sei eine haftbegleitende Therapie gewährleistet, die nach Verbüßung einer Haftstrafe und einer Entlassung verhindere, dass vom Angeklagten weiterhin eine Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen ausgehe.