Bei einem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt sei eine Diversion generell nur “in gerade atypisch leichten Fällen zulässig”, führte das OLG weiter aus. In dem “Postenschacher-Fall” von Wöginger und zwei mitangeklagten Finanzbeamten erfülle “allein schon der rein vermögensrechtliche Nachteil der nicht zum Zug gekommenen, bestgeeigneten Bewerberin, der bis zu ihrem Übertritt in den Ruhestand die Bezugsdifferenz von mehreren tausend Euro als Schadenersatz von der Republik Österreich zu ersetzen war, nicht mehr das Kriterium einer bloß unbedeutenden Schädigung”.

Kein Schuldeingeständnis

Er sei weiterhin davon überzeugt, dass das Verhalten seines Mandanten nicht strafbar sei, sagte Wögingers Anwalt Michael Rohregger gegenüber ORF und APA. Die Annahme des Diversionsangebots durch Wöginger sei nicht mit einem Schuldeingeständnis verbunden, er gehe daher von einem Freispruch aus. Kritik übte der Anwalt daran, dass der ÖVP-Klubobmann im Rechtsmittelverfahren nicht angehört worden sei. Das sei aus seiner Sicht nicht mit der Verfassung vereinbar, so Rohregger.