Erfülle ich die Impfpflicht? – Alle Details zur Verordnung
Der Bundesrat stimmte am Donnerstag der allgemeinen Impfpflicht zu. Der Entwurf des Gesetzes wurde noch ein bisschen angepasst. Auf drei Seiten ist erklärt, wie oft man eine Spritze braucht und welche Wirkstoffe anerkannt sind. Auch der Genesen-Status wird erklärt – mit einem Kuriosum. Der eXXpress klärt auf.
Welcher Wirkstoff gilt?
Unter den anerkannten Impfstoffen für die Erfüllung der Impfpflicht finden sich auch die chinesischen Wirkstoffe Sinopharm und Sinovac. Auch die indischen Vakzine Covaxin, Covovax und Covishield sind dabei. Der russische Impfstoff Sputnik fehlt allerdings auf der Liste.
Wann und wie oft?
90-60-90 war gestern. 65-190 heißt die neue Formel zum Glück. Und das geht so: Eine Impfserie umfasst den Erststich, innerhalb von 65 Tagen die zweite und innerhalb von weiteren 190 Tagen die dritte Impfung.
Genesen dann geimpft
Bei Genesenen wird es etwas kompliziert. Wer genesen und zwei Mal geimpft ist, hat seine Pflicht erfüllt. Wer aber zwei Mal geimpft und erst danach genesen ist, braucht frühestens 180 Tage nach dem positiven Test auch noch eine dritte Impfung.
Bin ich geboostert?
Erfülle ich die Pflicht? Wer vor Inkrafttreten der Verordnung bereits dreimal geimpft ist, hat die Impfpflicht erfüllt. Wichtige Nachrichten für Fachkräfte aus dem Ausland: Auch Personen, die mindestens zwei Impfungen mit im Ausland zugelassenen, aber nicht anerkannten Impfstoffen haben, gelten als geimpft. Ebenso Personen, die die ersten zwei Stiche einer Serie haben. Sie müssen sich aber zeitgerecht den Booster holen.
Keine Regel ohne Ausnahme
Wer darf auf den Stich verzichten? Nicht impfen müssen Schwangere und Patienten, bei denen die Impfung aus medizinischen Gründen gefährlich wäre. Auch wer gerade eine akut Covid-Infiktion durchmacht oder Menschen, die in den letzten sechs Monaten eine Chemotherapie hatten, brauchen keine Spritze.
Bis zu 3600 Euro Strafe
Die Impfpflicht wird für alle Personen mit Wohnsitz in Österreich ab 18 Jahren gelten – so der Plan. Ausnahmen gelten für Schwangere, für jene, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sowie für Genesene (180 Tage lang). Der Strafrahmen reicht bis 3600 Euro. Ab Mitte März wird kontrolliert.
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