Ausgangspunkt war ein, bei der Geburt als männlich registriert, bulgarische Staatsangehöriger – mit männlichem Namen, männlichem Geschlechtseintrag und entsprechender Identifikationsnummer. Heute ist die Geschlechtsidentität dieser Person weiblich und sie lebt inzwischen in Italien, begann dort eine Hormontherapie und tritt als Frau auf.

2017 beantragte sie in Bulgarien, als weibliche Person anerkannt zu werden und ihren Eintrag im Personenstandsregister ändern zu lassen. Trotz medizinischer Gutachten wurde das abgelehnt. Auch die nächste Instanz bestätigte die Entscheidung.

Erst dann landete der Fall beim bulgarischen Obersten Kassationsgerichtshof dem höchsten Gericht des Landes für Zivil- und Strafverfahren, das über letztinstanzliche Rechtsfragen entscheidet. Die Klägerin bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung haben den Fall durch die Instanzen getragen. Erst das Kassationsgericht legte dem EuGH die Rechtsfragen vor.

Was Bulgarien gesagt hat

Die bulgarische Rechtslage war klar restriktiv. Nach der dort maßgeblichen Rechtsprechung ist „Geschlecht“ biologisch zu verstehen. Eine Änderung von Geschlecht, Namen und Identifikationsnummer für trans Personen sei nicht vorgesehen. Bereits 2018 stellte das Verfassungsgericht der Republik Bulgarien fest, dass die sogenannte Istanbul-Konvention mit der nationalen Verfassung nicht vereinbar sei. Das Gericht argumentierte, der in dem Abkommen verwendete Begriff von Geschlecht gehe über das in der bulgarischen Rechtsordnung verankerte biologische Verständnis hinaus.

c. „Gender“ bezeichnet die sozial konstruierten Rollen, Verhaltensweisen, Aktivitäten und Eigenschaften, die eine bestimmte Gesellschaft für Frauen und Männer als angemessen ansieht. d. „Geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen“ bezeichnet Gewalt, die sich gegen eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft.Europarat/Screenshot

Während zahlreiche europäische Staaten das Übereinkommen ratifizierten und verbindlich machten – etwa Österreich bereits 2013 oder Deutschland 2017 –, blieb es in Bulgarien bei der bloßen Unterzeichnung ohne Ratifikation.

Staaten die die Istanbulkonvetion unterschieben (und) ratifiziert haben.Europarat/Screeshot

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat diese Frage aber nicht als generelle Geschlechterfrage entschieden. Er hat einen viel wirksameren Hebel verwendet: die Personenfreizügigkeit, also eine der vier Grundfreiheiten der EU.

Die Luxemburger Logik lautet: Wenn eine Person in einem anderen Mitgliedstaat lebt und ihre gelebte Geschlechtsidentität nicht zu den Daten auf Ausweis und Personenstandsdokumenten passt, entstehen im Alltag Probleme – bei Grenzübertritten, Identitätskontrollen, Flugreisen, Hotels oder im Berufsleben. Das könne die Freizügigkeit behindern. Genau deshalb, so der EuGH, dürfe ein Mitgliedstaat die Änderung solcher Daten nicht pauschal verweigern.

Die 4 Grundfreiheiten der Europäischen UnionÖsterreich.gv.at/Screenshot

Das ist der eigentliche Sprengsatz dieses Urteils. Denn damit wird eine hochumstrittene Frage nicht mehr nur national diskutiert, sondern an eine der stärksten Kategorien des EU-Rechts angehängt. Sobald etwas als Hindernis für eine Grundfreiheit gilt, verschiebt sich das judikative Kräfteverhältnis massiv.

Wer kommt auf so eine Rechtsfolge?

Und genau hier beginnt die gesellschaftliche Brisanz. Denn welcher “normale” Bürger würde von sich aus darauf schließen, dass die EU-Personenfreizügigkeit plötzlich so ausgelegt werden kann, dass daraus ein Anspruch auf die Änderung von Geschlechtseintrag, Namen und Identifikationsnummer folgt? Böse Zungen würden behaupten, dass hier mit einem Totschlagargument gearbeitet wird, das ein für alle Mal die Diskussion rund um das Fundament des biologischen Geschlechts nichtig macht – und das auch noch mit einem Präzedenzfall aus Bulgarien. Einem der wenigen Länder, die die Istanbul-Konvention zur umfassenden Verhütung von Gewalt gegen Frauen bis heute nicht ratifiziert haben.

Das Athena Forum, initiiert von der ehemaligen Grünen Nationalratsabgerodneten Faika El-Nagashi schreibt dazu auf Twitter folgendes: “Urteile wie dieses stellen eine ernsthafte Bedrohung für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die europäischen Institutionen dar, die seit Jahrzehnten von einer zunehmend extremen Ideologie geprägt werden und dieser willfährig folgen – genährt von transaktivistischen NGOs, queeren Akademikern, liberalen Medien und „progressiver“ Politik.”

Selbst für viele Juristen ist das kein naheliegender Gedanke. Trotzdem lautet die Luxemburger Botschaft nun: Wer diese Anpassung verweigert (also nationale Gerichtshöfe oder Behörden), kann damit EU-Recht behindern, da, so die Erkenntnis, die Freizügigkeit im Sinne des Freien Personenverkehrs beeinträchtigt wird.

Besonders aufschlussreich ist der letzte Satz aus der offiziellen Pressemitteilung des EuGH. Dort heißt es sinngemäß, dass ein nationales Gericht nicht an die Auslegung seines Verfassungsgerichts gebunden sein darf, wenn diese die Anwendung des EU-Rechts behindert.

Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einem Gericht verbietet, an die Auslegung seines Verfassungsgerichts gebunden zu sein, wenn diese Auslegung die Anwendung des Unionsrechts, wie es vom Gerichtshof ausgelegt wurde, behindert.Press release 33/26/Screenshot

Kein isolierter Fall

Das Urteil fällt zudem nicht im luftleeren Raum. Auch in Österreich ist die Entwicklung längst sichtbar. Der VfGH hat Anfang des Jahres entschieden, dass eine transidente Person den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister streichen lassen kann.

Der exxpress hat zu dieser Entwicklung bereits berichtet: Gerichte greifen zunehmend auf europäische Grund- und Menschenrechte zurück und verschieben damit die rechtliche Bedeutung von Geschlecht – weg von der biologischen Realität, hin zu einer Frage individueller, jederzeit veränderbarer Identität.

Genau an diesem Punkt setzt auch die Kritik an. Denn solche Verschiebungen laufen oft nicht über breite parlamentarische Debatten, sondern über Gerichte, Leitlinien, Soft Law und strategisch geführte Einzelfälle. Auch Kurt Krickler, Mitbegründer der HOSI Wien und ehemaliger Spitzenfunktionär von ILGA-Europe (wir erinnern uns, eine der Big-5-Gender-NGOs), hat in einem exxpress-Interview bestätigt, wie stark NGOs und europäische Netzwerke in solchen Prozessen mitwirken.

Ein Einzelfall mit Systemwirkung

Also, ein individueller Antrag in Bulgarien wird zum europäischen Grundsatzfall. Ein nationales Höchstgericht fragt nach. Luxemburg antwortet. Und plötzlich ist eine rechtspolitische Streitfrage für die ganze EU neu gerahmt.

Dabei sagt der EuGH formal zwar weiterhin, dass der Personenstand Sache der Mitgliedstaaten bleibt. Praktisch fügt er aber hinzu: Diese Kompetenz darf nur im Einklang mit dem EU-Recht ausgeübt werden. So scheint nationaler Spielraum Stück für Stück zusammen zu schrumpfen.

Was bleibt

Die große mediale Erfolgsmeldung am vergangenen Donnerstag: „EU-Länder müssen Änderungen von Geschlechtseinträgen in Personenstandsregistern erlauben“

Die eigentliche Nachricht hätte wohl eher lauten sollen: Der EuGH nutzt die Personenfreizügigkeit als Türöffner, um in nationale Personenstandsordnungen hineinzuwirken – und stellt dabei mit der ansgt vor behinderung dieser nationale Gesetzgebung in die zweite Reihe.

Genau an diesem Punkt setzt auch Kritik aus Teilen der europäischen Zivilgesellschaft an. Initiativen wie das Athena Forum argumentieren seit Jahren, dass solche Entwicklungen selten über offene Gesetzesänderungen erfolgen, sondern schrittweise über Rechtsprechung, Verwaltungspraxis und politische Leitlinien. Einzelne Entscheidungen, Empfehlungen oder Begriffsdefinitionen würden so nach und nach neue rechtliche Standards setzen, ohne dass darüber jemals eine grundlegende parlamentarische Debatte geführt wurde. Für Kritiker ist der Fall deshalb weniger eine isolierte Entscheidung zur Personenfreizügigkeit als ein weiteres Beispiel dafür, wie sich gesellschaftspolitische Fragen zunehmend über europäische Rechtsmechanismen verschieben.