Grüne Spitzenfrau Lena Schilling: Laut Gesetz ein Fall für den Staatsanwalt
Bei diesen Vorwürfen wäre jede junge konservative Politikerin von den Mainstream-Medien längst zurückgetreten worden. Lena Schilling (23) aber, Spitzenkandidatin der Grünen für die Europawahl, genießt Welpenschutz. Dabei ist sie nach Paragraf 297 des Strafgesetzbuches wegen Verleumdung eigentlich ein Fall für den Staatsanwalt.
Hinter vorgehaltener Hand geben selbst grüne Politiker zu, dass ihre Spitzenkandidatin für die EU-Wahl eigentlich nicht mehr zu halten ist. Dass es aber zu spät sei, um Lena Schilling (23) noch aus dem Verkehr zu ziehen. Insgeheim rechnen sie in der Öko-Partei sogar mit einem politischen Waterloo, nach all dem, was in den vergangenen Tagen über die 23 Jahre alte Ex-Umweltaktivistin aus Wien-Meidling zu Tage gefördert wurde. Die aktuellsten Umfragen stützen die schlimmsten Befürchtungen – der eXXpress berichtete.
Dabei ist das ambivalente Verhältnis von Lena Schilling zur Wahrheit nichts Neues. Fälle von übler Nachrede ihrerseits gegenüber anderen Personen sind seit längerem bekannt, ihre Probleme mit der Wirklichkeit sind nicht erst seit den jüngsten Enthüllungen Gegenstand von Getuschel.
Bei Offizialdelikten muss die Justiz ermitteln
Schilling verpflichtete sich, nicht weiter zu behaupten, dass es unter dem Wiener Promi-Ehepaar Sebastian (39) und Veronika Bohrn-Mena (37) zu häuslicher Gewalt gekommen sei, in deren Folge die Ehefrau eine Fehlgeburt erlitten habe. Das Paar wehrt sich außerdem mit einer Klage gegen die ehrverletztenden Äußerungen der Jungpolitikerin. Auch hierüber berichtete der eXXpress bereits.
Schilling bezichtige also den Autor und TV-Polit-Talker Sebastian Bohrn-Mena einer schweren Körperverletzung, also eines so genannten Offizialdelikts. Damit erfüllte sie nach den Buchstaben des Gestzes den Straftatbestand des Paragrafen 297 StGB. Es handelt sich um Verleumdung, bei der es sich im vorliegenden Fall ebenfalls um ein Offizialdelikt handelt. Der Gesetzestext:
Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß, daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Bei Offizialdelikten muss die Staatsanwaltschaft ermitteln. Auch gegen Lena Schilling, für die juristisch die Unschuldsvermutung gilt.
Kommentare