"Inseratenaffäre": Strafrechtsexperte relativiert Täterschaft von Sebastian Kurz
Sebastian Kurz (ÖVP) soll Hauptprofiteur von mutmaßlich gefälschten Meinungsumfragen im Finanzministerium gewesen sein. Doch für seine Täterschaft fehlt zurzeit ein Beleg, unterstreicht Robert Kert. Er lehrt Wirtschaftsstrafrecht an der Wirtschaftsuni Wien.
Robert Kert, Experte für Wirtschaftsstrafrecht, sieht zurzeit keine Belege für eine Mittäterschaft von Sebastian Kurz (ÖVP) in der “Inseratenaffäre”. Das unterstrich er Dienstagabend in der ZiB2 im Gespräch mit ORF-Moderator Armin Wolf.
Dass Kurz Nutznießer war, ist noch kein Beleg
Zurzeit ermittelt die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) in der Causa gegen zehn Personen wegen Bestechung, Bestechlichkeit und Untreue. So sollen im Jahr 2016 im Finanzministerium über Scheinrechnungen geschönte Umfragen zugunsten des damaligen Außenministers Sebastian Kurz in Auftrag gegeben haben. Die WKStA verdächtigt Kurz, zu den Delikten angestiftet zu haben, da er ja ihr Hauptprofiteur gewesen sei. “Bestimmungstäterschaft” nennt man das Delikt im Strafrecht. Kurz hätte demnach andere Personen im Finanzministerium dazu bestimmt, diese Straftaten zu begehen.
Doch zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht nur unklar, ob der Verdacht gegen die Personen im Finanzministerium tatsächlich zutrifft, auch ob Kurz involviert war, ist bis jetzt nicht erwiesen. Dass Kurz der Nutzernießer jener Meinungsumfragen war, reicht als Beleg auf jeden Fall noch nicht aus, wie Robert Kert im ORF unterstreicht. Kert lehrt an der Wirtschaftsuni Wien.
"Es braucht einen Auftrag"
“Es braucht einen Auftrag”, sagte der Experte für Wirtschaftsstrafrecht gegenüber Armin Wolf. “Es muss eine Handlung von ihm vorliegen, die die Amtsträger im Finanzministerium dazu veranlasst hat, die Untreue oder Korruptionsdelikte zu begehen. Allein der Umstand, dass es zu seinem Nutzen war, ist sicher nicht ausreichend für die Bestimmungstäterschaft.”
Und: “Bestimmungstäterschaft bedeutet umgangssprachlich Anstiftung. Man braucht einen Akt, also eine Einflussnahme, damit die unmittelbaren Täter aktiv werden. Das sehe ich momentan in der Anordnung der Sicherstellung nicht gegeben. Dort steht, dass das zu seinem Nutzen war, aber das reicht für eine Bestimmungstäterschaft sicher nicht aus.”
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