Karmasin-Prozess: WKStA bringt Rechtsmittel gegen Gerichtsurteil ein
Ex-Familienministerin Sophie Karmasin war zu 15 Monaten bedingter Haft wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen verurteilt worden. In einem anderen Anklagepunkt – wegen schweren Betrugs – wurde sie freigesprochen. Gegen beide Entscheidungen hat nun die WKStA Rechtsmittel eingelegt.
Den Freispruch von Sophie Karmasin bekämpft die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) nun mit einer Nichtigkeitsbeschwerde, erklärte eine Sprecherin der Oberstaatsanwaltschaft am Donnerstag. Ebenso beruft die WKStA gegen die Strafhöhe von 15 Monaten bedingter Haft im zweiten Anklagepunkt.
Die Verteidiger haben noch keine Entscheidung über etwaige Rechtsmittel getroffen. Zeit haben sie dafür noch bis zum morgigen Freitag.
Vorwurf der Absprache mit zwei Mitbewerberinnen
Die ehemaligen Familienministerin und Meinungsforscherin soll zwei Mitbewerberinnen dazu gebracht haben, ihre Angebote so abzugeben, dass die ihr zuzurechnende Karmasin Research & Identity GmbH die Angebote der Mitbewerberinnen unterbieten konnte. Damit habe sie sichergestellt, dass die Aufträge ihr zugesprochen wurden, so die Anklageschrift. Für diese Bestimmung zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen war Karmasin zu 15 Monaten bedingt verurteilt worden – der eXXpress berichtete.
Vom schweren Betrug im Zusammenhang mit dem Weiterbezug ihres Ministergehalts wurde die Ex-Politikerin jedoch freigesprochen. Das Gericht sah es zwar als erwiesen an, dass sich Karmasin nach ihrem Ausscheiden aus dem Ministeramt Anfang Dezember 2017 und der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit absichtlich ihre Fortbezüge bis Ende Mai 2018 erschlichen hatte.
Da aber die Ex-Ministerin den angerichteten Schaden vollständig und freiwillig gut gemacht habe, bevor die Strafverfolgungsbehörden von ihrem Verschulden Kenntnis erlangt hatten, sieht die erste Instanz die Strafbarkeit des Betrugs als aufgehoben an.
WKStA geht auch gegen Freispruch des Mitangeklagten vor
Darüber hinaus hat die WKStA auch gegen den Freispruch für den mitangeklagten Abteilungsleiter im Sportministerium eine Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht. Das Gericht sah bei der Urteilsverkündung kein Motiv, weshalb der Beamte die Hauptangeklagte in vorsätzlicher Schädigungsabsicht unterstützen hätte sollen.
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