„Mehr rechtsextreme Strafdelikte“, berichtet der ORF. Und woanders: „DÖW meldet Anstieg bei rechtsextremen Delikten.“ Die Alarmzahlen wanderten durch alle Medien – hatten aber einen Haken. Denn oft wurde schlicht nicht erklärt, was hinter den „1.486 rechtsextremen Tathandlungen“ wirklich steckt.

„Mehr rechtsextreme Stafdelikte“? Stefan Weber widerspricht: Aus den Zahlen des DÖW kann „ein falsches Bedrohungsbild konstruiert werden. Die Mainstream-Medien haben das dann entweder aus Unkenntnis oder in willfähriger Manipulationsabsicht 1:1 übernommen.“ORF/Screenshot

Tatsächlich weist das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes (DÖW) für 2024 exakt 1.486 rechtsextreme „Tathandlungen“ aus. Die steigende Tendenz ist klar: 2020 waren es noch 895, im Jahr 2023 bereits 1.208 – und 2024 schließlich 1.486. Der Eindruck: In Österreich explodieren die bewiesenen rechtsextremen Straftaten. Doch genau das ist so nicht haltbar, sagt Kommunikationswissenschaftler Stefan Weber.

Die bedrohlich wirkenden Zahlen des DÖW wurden von Mainstream-Medien „1:1 übernommen“, kritisiert Weber – „entweder aus Unkenntnis oder in willfähriger Manipulationsabsicht“.ORF/Screenshot

Weniger Verurteilungen trotz mehr „Fällen“

Ein entscheidender Punkt gehe in den Berichten unter, kritisiert Weber auf seinem Blog. „Die Anzahl der Verurteilungen – in Relation zu den als solche klassifizierten Tathandlungen – hat sogar abgenommen.“ Im Jahr 2023 gab es 2.605 Erledigungen, aber nur 240 Verurteilungen (9,2 Prozent). Im Folgejahr 2024 waren es 2.967 Erledigungen, aber nur 178 Verurteilungen (6,0 %).

Die „Tathandlungen“ (blauer Balken links) sind in den vergangenen Jahren gestiegen, der Anteil der Verurteilungen (dunkelroter Balken rechts) erreichte jedoch ein Rekordtief.DÖW/Rechtsextremismus in Österreich 2024/Screenshot

Kurz: Zwar gelangt das DÖW zu mehr „Tathandlungen“, doch sein eigener Bericht belegt weniger Verurteilungen. Das passt schlecht zur Erzählung von der „Tat-Explosion“. Der Hintergrund: Der vom Dokumentationszentrum verwendete Begriff „Tathandlung“ ist irreführend.

Neonazis finden immer mehr Zulauf – zu diesem Schluss verleitet die Berichterstattung mancher Medien.APA/dpa/Christoph Reichwein

Was „Tathandlungen“ laut DÖW überhaupt sind

Eine „Tathandlung“ ist gemäß dem Rechtsextremismus-Bericht kein Urteil und kein Beweis, sondern typischerweise eine Anzeige mit begründetem Anfangsverdacht. Das heißt: Ein Fall landet bei der Polizei und wird dort als rechtsextrem eingestuft. Die Beamten sagen damit: Da gibt es genug konkrete Hinweise, dass wir den Fall ernst nehmen, als rechtsextrem einordnen und an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Dort wird geprüft, ob ein Ermittlungsverfahren geführt wird – das kann später in einem Prozess enden, muss es aber nicht. Verfahren werden auch eingestellt.

Stefan Webers (Bild) Fazit: „Ist also wieder einmal alles falsch, was berichtet wird? Die traurige Antwort lautet: Ja.“Joachim Bergauer/Bild

Natürlich: Es sind nicht einfach irgendwelche Anzeigen oder Behauptungen nach dem Motto „Ich hab da was gehört“. Das wäre zu plump. In die Statistik kommen typischerweise nur Vorgänge, zu denen es prüfbare Angaben gibt – etwa Tatort, Tatzeit, Zeugen oder Belege wie Screenshots. Reine Behauptungen ohne Details werden meist gar nicht so erfasst. Das ändert aber nichts daran, dass auch eine Anzeige mit begründetem Anfangsverdacht am Ende ins Leere läuft, und der Betroffene die ihm zu Last gelegten rechtsextremen Delikte gar nicht begangen hat.

Andreas Kranebitter, wissenschaftlicher Leiter des DÖW, präsentiert den Bericht 2024 mit Alarmzahlen – gezählt wird Verdacht, nicht Schuld.APA/TOBIAS STEINMAURER

Weber: „Begriff suggeriert etwas, das nicht stimmt“

Genau diese sprachliche Aufladung kritisiert Weber. Gegenüber dem exxpress hält er fest: „Der Begriff ‚Tathandlung‘ suggeriert, es handle sich um eine im juristischen Sinn erwiesene Handlung. Das ist aber nicht der Fall.“ Und er präzisiert, was das DÖW darunter versteht: „… wohl nur eine angezeigte Handlung mit begründetem Anfangsverdacht, die als solche also nach einer Anzeige behördlich klassifiziert wurde.“

Der neue DÖW-Bereicht erläutert zwar ausführlich seine Methodik, doch die Zahlen, die er zustande bringt sind irreführend, kritisiert Weber.APA/TOBIAS STEINMAURER

In seinem Blog formuliert Weber noch schärfer: „Es handelt sich um eine (stets mutmaßliche, also mögliche!) Tat … Es geht somit stets um Potentialitäten, nie um Faktizitäten.“ Besonders brisant: „Wenn ich melde, dass eine Person N. N. den Hitlergruß gezeigt hat, könnte in die Statistik eingehen – freilich unabhängig davon, ob sie sich tatsächlich ereignet hat.“

Was die 1.486 „Fälle“ ehrlich übersetzt bedeuten

Ehrlich übersetzt heißt die Zahl für 2024 vor allem: mehr registrierte Verdachtsfälle, mehr polizeiliche Klassifizierungen als „rechtsextrem“, mehr Einträge in der Statistik. Aber nicht automatisch: mehr bewiesene Straftaten, mehr verurteilte Täter, mehr rechtskräftige Urteile.

Bernhard Weidinger (Bild, DÖW) war federführend bei der Erstellung des Berichts.APA/TOBIAS STEINMAURER

Daraus folgt nicht, dass der DÖW-Bericht einfach „falsch“ wäre – der Fairness halber sei das betont. Im Gegenteil: Der Bericht erläutert seine Methodik ausführlich und weist darauf hin, dass solche Statistiken von Gesetzeslage und Anzeigeverhalten beeinflusst werden können.

Das Problem entsteht bei der verkürzten Übersetzung: Aus „Tathandlungen“ werden „Taten“ – und aus einer Statistik wird ein Alarmruf. Diese Missverständnisse sind allerdings angesichts der zugespitzten Begrifflichkeiten und der hohen Zahlen durchaus naheliegend…

Was bedeutet „Anzeige mit begründetem Anfangsverdacht“?

Der Ausdruck beschreibt die praktische Schwelle, ab der Behörden tätig werden.

1) Anfangsverdacht (StPO)
„Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.“
(§ 1 Abs. 3 StPO)

2) Was dafür typisch ist
konkrete Anhaltspunkte (z. B. Zeugen, Daten, Aufnahmen, Ort/Zeit)
keine bloßen Gerüchte oder Behauptungen

3) Was dafür nicht nötig ist
kein Beweis
keine Verurteilung
kein rechtskräftiges Urteil

4) Was dann passiert (Legalitätsprinzip)
„Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, sobald ihr ein Anfangsverdacht bekannt wird.“
(§ 2 Abs. 1 StPO)
Kurz gesagt: Eine „Tathandlung“ im DÖW-Sinn entspricht typischerweise einem registrierten Verdachtsfall, der diese Schwelle überschreitet – nicht einer bewiesenen, rechtskräftig abgeurteilten Straftat.