Mehr rechtsextreme Fälle, weniger Urteile: Was die DÖW-Zahlen wirklich sagen
Alarm-Schlagzeilen zum DÖW-Bericht: Medien melden steigende „Tathandlungen“ – doch die Zahlen erzählen eine komplexere Geschichte.APA/TOBIAS STEINMAURER/ORF/Kurier/Screenshot
„Mehr rechtsextreme Strafdelikte“, berichtet der ORF. Und woanders: „DÖW meldet Anstieg bei rechtsextremen Delikten.“ Die Alarmzahlen wanderten durch alle Medien – hatten aber einen Haken. Denn oft wurde schlicht nicht erklärt, was hinter den „1.486 rechtsextremen Tathandlungen“ wirklich steckt.
Tatsächlich weist das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes (DÖW) für 2024 exakt 1.486 rechtsextreme „Tathandlungen“ aus. Die steigende Tendenz ist klar: 2020 waren es noch 895, im Jahr 2023 bereits 1.208 – und 2024 schließlich 1.486. Der Eindruck: In Österreich explodieren die bewiesenen rechtsextremen Straftaten. Doch genau das ist so nicht haltbar, sagt Kommunikationswissenschaftler Stefan Weber.
Weniger Verurteilungen trotz mehr „Fällen“
Ein entscheidender Punkt gehe in den Berichten unter, kritisiert Weber auf seinem Blog. „Die Anzahl der Verurteilungen – in Relation zu den als solche klassifizierten Tathandlungen – hat sogar abgenommen.“ Im Jahr 2023 gab es 2.605 Erledigungen, aber nur 240 Verurteilungen (9,2 Prozent). Im Folgejahr 2024 waren es 2.967 Erledigungen, aber nur 178 Verurteilungen (6,0 %).
Kurz: Zwar gelangt das DÖW zu mehr „Tathandlungen“, doch sein eigener Bericht belegt weniger Verurteilungen. Das passt schlecht zur Erzählung von der „Tat-Explosion“. Der Hintergrund: Der vom Dokumentationszentrum verwendete Begriff „Tathandlung“ ist irreführend.
Was „Tathandlungen“ laut DÖW überhaupt sind
Eine „Tathandlung“ ist gemäß dem Rechtsextremismus-Bericht kein Urteil und kein Beweis, sondern typischerweise eine Anzeige mit begründetem Anfangsverdacht. Das heißt: Ein Fall landet bei der Polizei und wird dort als rechtsextrem eingestuft. Die Beamten sagen damit: Da gibt es genug konkrete Hinweise, dass wir den Fall ernst nehmen, als rechtsextrem einordnen und an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Dort wird geprüft, ob ein Ermittlungsverfahren geführt wird – das kann später in einem Prozess enden, muss es aber nicht. Verfahren werden auch eingestellt.
Natürlich: Es sind nicht einfach irgendwelche Anzeigen oder Behauptungen nach dem Motto „Ich hab da was gehört“. Das wäre zu plump. In die Statistik kommen typischerweise nur Vorgänge, zu denen es prüfbare Angaben gibt – etwa Tatort, Tatzeit, Zeugen oder Belege wie Screenshots. Reine Behauptungen ohne Details werden meist gar nicht so erfasst. Das ändert aber nichts daran, dass auch eine Anzeige mit begründetem Anfangsverdacht am Ende ins Leere läuft, und der Betroffene die ihm zu Last gelegten rechtsextremen Delikte gar nicht begangen hat.
Weber: „Begriff suggeriert etwas, das nicht stimmt“
Genau diese sprachliche Aufladung kritisiert Weber. Gegenüber dem exxpress hält er fest: „Der Begriff ‚Tathandlung‘ suggeriert, es handle sich um eine im juristischen Sinn erwiesene Handlung. Das ist aber nicht der Fall.“ Und er präzisiert, was das DÖW darunter versteht: „… wohl nur eine angezeigte Handlung mit begründetem Anfangsverdacht, die als solche also nach einer Anzeige behördlich klassifiziert wurde.“
In seinem Blog formuliert Weber noch schärfer: „Es handelt sich um eine (stets mutmaßliche, also mögliche!) Tat … Es geht somit stets um Potentialitäten, nie um Faktizitäten.“ Besonders brisant: „Wenn ich melde, dass eine Person N. N. den Hitlergruß gezeigt hat, könnte in die Statistik eingehen – freilich unabhängig davon, ob sie sich tatsächlich ereignet hat.“
Was die 1.486 „Fälle“ ehrlich übersetzt bedeuten
Ehrlich übersetzt heißt die Zahl für 2024 vor allem: mehr registrierte Verdachtsfälle, mehr polizeiliche Klassifizierungen als „rechtsextrem“, mehr Einträge in der Statistik. Aber nicht automatisch: mehr bewiesene Straftaten, mehr verurteilte Täter, mehr rechtskräftige Urteile.
Daraus folgt nicht, dass der DÖW-Bericht einfach „falsch“ wäre – der Fairness halber sei das betont. Im Gegenteil: Der Bericht erläutert seine Methodik ausführlich und weist darauf hin, dass solche Statistiken von Gesetzeslage und Anzeigeverhalten beeinflusst werden können.
Das Problem entsteht bei der verkürzten Übersetzung: Aus „Tathandlungen“ werden „Taten“ – und aus einer Statistik wird ein Alarmruf. Diese Missverständnisse sind allerdings angesichts der zugespitzten Begrifflichkeiten und der hohen Zahlen durchaus naheliegend…
Was bedeutet „Anzeige mit begründetem Anfangsverdacht“?
Der Ausdruck beschreibt die praktische Schwelle, ab der Behörden tätig werden.
1) Anfangsverdacht (StPO)
„Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.“
(§ 1 Abs. 3 StPO)
2) Was dafür typisch ist
konkrete Anhaltspunkte (z. B. Zeugen, Daten, Aufnahmen, Ort/Zeit)
keine bloßen Gerüchte oder Behauptungen
3) Was dafür nicht nötig ist
kein Beweis
keine Verurteilung
kein rechtskräftiges Urteil
4) Was dann passiert (Legalitätsprinzip)
„Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, sobald ihr ein Anfangsverdacht bekannt wird.“
(§ 2 Abs. 1 StPO)
Kurz gesagt: Eine „Tathandlung“ im DÖW-Sinn entspricht typischerweise einem registrierten Verdachtsfall, der diese Schwelle überschreitet – nicht einer bewiesenen, rechtskräftig abgeurteilten Straftat.
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