Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG über Antrag von Heinz-Christian Strache
Der Antragsteller Heinz-Christian Strache sieht nach veröffentlichten Artikeln im September und November 2022 die Verwirklichung des Tatbestandes der Üblen Nachrede nach § 6 Abs 1 Mediengesetz und der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches nach § 7 Abs 1. Ein Verfahren ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig.
Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG:
Es wurden auf der Website https://exxpress.at am 16.9.2022, 18.9.2022, 23.9.2022, 24.9.2022, 25.9.2022. 30.9.2022 und 4.11.2022 mehrere Artikel veröffentlicht, in denen das Eheleben, die Trennung von seiner Ehefrau und allfällige Eheverfehlungen des Antragstellers Heinz-Christian Strache thematisiert wurden.
Der Antragsteller Heinz-Christian Strache hat deswegen Anträge wegen Übler Nachrede nach § 6 Abs 1 Mediengesetz und wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches nach § 7 Abs 1 Mediengesetz gestellt. Ein Verfahren ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig.
Landesgericht für Strafsachen Wien Abteilung 093, am 7. Dezember 2022
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