Das Urteil könnte dramatische Folgen für die deutsche Asylpolitik haben: Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Klage eines Syrers gegen die Ablehnung eines subsidiären Schutzes für ihn in Deutschland abgewiesen. Für Zivilpersonen bestehe “keine ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Bürgerkrieg) mehr”, teilte das Gericht am Montag mit.

Der ehemalige Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen sieht sich durch das Urteil bestätigt. “Die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen war überfällig”, erklärt der 61-Jährige im Gespräch mit “NIUS”. Damit sei bestätigt, “was viele Asyl-Experten schon seit langem feststellen, dass Syrern in ihrem Heimatland derzeit keine bürgerkriegsbedingte ernsthafte Gefahr für Leib und Leben droht”. In den meisten Teilen Syriens würden seit Jahren keine Kampfhandlungen mehr stattfinden, meint auch der Chef der Werteunion. Maaßen fordert deshalb politische Konsequenzen: die Einreise “von Syrern, die humanitären Schutz beantragen wollen”, solle gestoppt werden. Dazu müsse “der Flüchtlingsstatus, der bisher anerkannten Syrer wegen Wegfall der Bürgerkriegssituation überprüft” werden. Und zuletzt fordert Maaßen, “endlich mit der Abschiebung von kriminellen Syrern zu beginnen”.

Ein Syrer klagte vor dem Verwaltungsgericht

Hintergrund des Prozesses vor dem Oberverwaltungsgericht ist die Klage eines Syrers aus der Provinz Hasaka. Er war 2014 nach Deutschland eingereist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte die Zuerkennung eines Flüchtlingsstatus und des subsidiären Schutzes jedoch abgelehnt. Der Grund: Der Mann habe sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet an der Einschleusung von Personen aus der Türkei nach Europa beteiligt. In Österreich wurde er deshalb zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Syrer zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht. Das Gericht entschied für den Mann und verpflichtete das Bundesamt, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Daraufhin ging das BAMF in Berufung und erhielt nun vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster Recht. Dem Kläger drohe keine politische Verfolgung in Syrien, entschied das Gericht. In der Pressemitteilung heißt es: “Zwar finden zum Beispiel in der Provinz Hasaka noch bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen der Türkei und verbündeten Milizen einerseits und den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) andererseits statt. Auch verübt der Islamische Staat dort gelegentlich Anschläge auf Einrichtungen der kurdischen Selbstverwaltung. Die bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschläge erreichen jedoch kein solches Niveau (mehr), dass Zivilpersonen beachtlich wahrscheinlich damit rechnen müssen, im Rahmen dieser Auseinandersetzungen und Anschläge getötet oder verletzt zu werden”. Eine Revision ist nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.