Syrien: Präsident Assad erlässt Generalamnestie für Verbrechen
Der syrische Präsident Assad hat per Dekret eine Generalamnestie für Kriegsdienstverweigerer sowie für geringfügige Delikte erlassen. Schwere Straftaten sind allerdings von dieser Amnestie ausgeschlossen.
Der syrische Präsident Baschar al-Assad hat am Sonntag ein Dekret über eine “Generalamnestie” für Militärdienstverweigerer sowie für geringfügige Vergehen erlassen, die vor dem 22. September 2024 begangen wurden. Dies berichtete die staatliche Nachrichtenagentur “SANA”. Durch den Erlass würden alle Personen, die gemäß dem syrischen Militärstrafgesetzbuch wegen interner oder externer Desertion verurteilt wurden, begnadigt.
Allerdings ist vorgesehen, dass flüchtige oder untergetauchte Personen nur dann von der Amnestie profitieren können, wenn sie sich bei interner Desertion innerhalb von drei Monaten und bei externer Desertion innerhalb von vier Monaten freiwillig melden.
Ausnahmen für schwere Straftaten
Die Amnestie erstreckt sich auch auf geringfügige Vergehen und Verstöße, jedoch nicht auf schwere Straftaten, die die öffentliche oder staatliche Sicherheit gefährden. Dazu zählen unter anderem Bestechung, bestimmte Formen der Fälschung, öffentliche Unanständigkeit und verschiedene Arten von Diebstahl.
Ebenso sind bestimmte Delikte im Zusammenhang mit Bauvorschriften, wirtschaftlichen Vergehen, Stromdiebstahl, betrügerischer Nutzung von Kommunikationsdiensten sowie Verstößen gegen den Verbraucherschutz von der Amnestie ausgeschlossen. Darüber hinaus fallen Betrug bei akademischen Prüfungen, illegaler Devisenhandel und Verstöße gegen Waldgesetze nicht unter die Begnadigung.
Bei Straftaten, die zu Schäden am persönlichen Eigentum führen, ist die Gewährung der Amnestie davon abhängig, ob der Täter das Opfer entschädigt. Das Dekret hat keinen Einfluss auf zivilrechtliche Klagen, die weiterhin in die Zuständigkeit der jeweiligen Gerichte fallen. Opfer haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Dekrets zivilrechtliche Ansprüche bei den Strafgerichten geltend zu machen.
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