Syrien-Trip trotz Asylstatus? EU drängt auf „Erkundungsreisen“
Brüssel ermutigt die Mitgliedstaaten, einen rechtlichen Sonderrahmen für Syrer zu bauen, der ihnen einen kurzen Heimatbesuch ohne Verlust des Asyls ermöglicht. Die Argumentation: Viele Syrer sprechen über Rückkehr, wissen aber nicht, was sie vor Ort wirklich erwartet. Ein kurzer Besuch würde Klarheit schaffen.
Die Argumentation: Eine Besichtigung der Heimat könnte Syrer auch zur bleibenden Heimreise motivieren.GETTYIMAGES/Mohammed Bash/wildpixel
Eine Reise in die alte Heimat kann für syrische Flüchtlinge zum juristischen Bumerang werden. Wer für ein paar Wochen nach Syrien fährt, um zu prüfen, ob das eigene Viertel noch steht, riskiert nach aktueller Praxis den Verlust des Schutzstatus. Darüber tobt nun eine heftige Debatte in Brüssel und Wien: Die EU-Kommission „ermutigt“ die Mitgliedstaaten, „Go-and-see-visits“ rechtlich abzusichern – in Österreich ist das Thema politisch hoch umstritten. Die Caritas hat sich dem Vorschlag Brüssels angeschlossen.
Darum geht es
Mehr als 100.000 syrische Staatsbürger leben in Österreich. Viele von ihnen stehen vor einer scheinbar simplen Frage: Kann ich zurück – oder ist es dort noch lebensgefährlich? Ist das Haus zerstört? Sind Straßen vermint? Ist die Schule der Kinder noch da?
Hilfsorganisationen sprechen von „Go-and-see-visits“: kurzen, freiwilligen Aufenthalten, die Rückkehrwilligen eine realistische Einschätzung ermöglichen sollen – bevor sie eine endgültige Entscheidung treffen.
Das brisante Problem: Heimreise kann Asyl kosten
Wer als anerkannter Flüchtling freiwillig nach Syrien reist, setzt seinen Status aufs Spiel. Hintergrund ist die Genfer Flüchtlingskonvention: Wer sich freiwillig wieder unter den Schutz jenes Staates begibt, aus dem er geflohen ist, gilt womöglich nicht mehr als schutzbedürftig.
Als Indiz zählen nicht nur Reisen, sondern teils auch Konsulatskontakte oder ein ausgestellter Pass. Bei subsidiär Schutzberechtigten gibt es zwar etwas mehr Spielraum – doch auch hier kann die Behörde zu dem Schluss kommen, dass das Aufenthaltsrecht nach einer Heimreise endet.
EU-Kommission: Rechtsrahmen ja – aber nicht auf Steuerzahlerkosten
Im Oktober 2025 legte die EU-Kommission ein Frage-und-Antwort-Papier vor. Die Stoßrichtung ist klar: Mitgliedstaaten sollen einen rechtssicheren Prozess schaffen, damit kurze Erkundungsreisen nicht automatisch als Aberkennungsgrund gelten.
Festgelegt werden soll etwa, wer reisen darf, wie lange, wie oft – und wo die Reise gemeldet wird. Die Kosten sollen die Reisenden selbst tragen. Es geht demnach nicht um staatlich finanzierte Heimflüge, sondern um Rechtssicherheit.
UN-Zahlen: Interesse groß – Angst noch größer
Eine UNHCR-Umfrage zeigt, wie groß das Dilemma ist: 44 Prozent der befragten Syrer in EU-Ländern könnten sich eine Erkundungsreise vorstellen. Gleichzeitig planen 88 Prozent nicht, im kommenden Jahr auszureisen – aus Angst, dadurch ihr Aufenthaltsrecht zu verlieren. Gemäß dieser Lesart blockiert die Unsicherheit damit genau jene, die eine Rückkehr ernsthaft prüfen würden.
Österreich: Streit im Parlament, Skepsis im Ministerium
Die Grünen brachten einen Entschließungsantrag ein, um Erkundungsreisen zu ermöglichen – im Innenausschuss wurde die Entscheidung jedoch vertagt.
Die Fronten sind hart: Die SPÖ sieht keinen Bedarf und hält den Vorschlag für unionsrechtlich problematisch. Die FPÖ ortet eine Gefahr für Souveränität und Rechtsstaat. Das ÖVP-geführte Innenministerium ist grundsätzlich offen, aber nicht für Syrer, die aus Europa anreisen – sinnvoller sei das eher für Personen, die sich bereits in einem Nachbarland wie Jordanien aufhalten.
Blick nach Europa: Manche sind schon weiter
Andere Staaten haben solche Regeln bereits geschaffen: Dänemark erlaubt eine „Aufklärungsreise“ (vier bis acht Wochen, auf eigene Kosten). Frankreich stellt spezielle Reisedokumente aus, gültig für drei Monate. Deutschland lehnt „Go-and-see-visits“ ab – mit dem Argument: Wer heimfliegt, dem drohe offenbar keine Gefahr.
Am Ende läuft alles auf eine Frage hinaus: Wenn jemand problemlos nach Syrien reisen kann – braucht er dann noch Schutzstatus?
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