Der Streit um die Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger entwickelt sich zunehmend zu einer juristischen Grundsatzfrage. Hunderte Betroffene ziehen vor Gericht, nachdem ihnen zuvor erteilte Aufnahmezusagen widerrufen wurden. Doch trotz 501 anhängiger Verfahren bleibt die deutsche Bundesregierung bei ihrer Linie und sieht ihre Praxis in wesentlichen Teilen durch die Rechtsprechung bestätigt.

501 Verfahren – Regierung bleibt bei ihrer Linie

Derzeit sind insgesamt 501 Klagen gegen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) widerrufene Aufnahmezusagen anhängig. Das geht aus einer Antwort des Bundesinnenministeriums auf eine Anfrage der Linksfraktion hervor, über die die Neue Osnabrücker Zeitung und die WELT berichtet.

Eine Änderung der bestehenden Praxis sei „nicht beabsichtigt“, heißt es aus dem Ministerium. Damit hält die Bundesregierung an ihrem Kurs fest, nachdem die CDU/CSU und die SPD im Mai die Aufnahmeprogramme für Afghanen gestoppt hatte. Zahlreiche Betroffene versuchen nun – teils mit Unterstützung der NGO „Kabul Luftbrücke“ – ihre Aufnahme gerichtlich durchzusetzen.

Gericht bestätigt Widerrufe in zentralen Fällen

Anfang September befasste sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit der Frage, ob die Widerrufe rechtmäßig waren. Das Gericht billigte die Praxis der Regierung teilweise. Demnach darf die Regierung die Aufnahmezusagen für Afghanen, die Teil der sogenannten Menschenrechtsliste sind, sowie für Betroffene im sogenannten Überbrückungsprogramm widerrufen.

In die Menschenrechtsliste wurden Afghanen aufgenommen, die nicht als Ortskräfte für Deutschland gearbeitet hatten, nach Einschätzung der damaligen Ampel-Regierung jedoch etwa als Künstler, Journalisten oder Richter besonders gefährdet waren. Das Überbrückungsprogramm wurde 2022 für diese Gruppe aufgelegt. Von den 2 308 in Pakistan lebenden Afghanen mit einer Aufnahmezusage darf damit fast die Hälfte nicht mehr nach Deutschland kommen.

Der entscheidende Unterschied im Aufenthaltsgesetz

Gleichzeitig zeigen andere Fälle, dass die juristische Ausgestaltung der Zusage von entscheidender Bedeutung ist.

In den vergangenen Monaten sind mehrere hundert Afghanen per Flugzeug aus Pakistan nach Deutschland gekommen – zunächst über Linienverbindungen mit Umstieg in Istanbul und ab Dezember auch mit einem von der Bundesregierung gecharterten Flugzeug.

Der Unterschied liegt im rechtlichen Detail: Erfolg hatten Klagen, wenn die Aufnahmezusage als verbindliche Zusage gemäß § 23 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden war. Anders verhält es sich bei einer unverbindlichen Aufnahmebereitschaft gemäß § 22.

Linke fordert umfassende Einreise

Die Linksfraktion fordert unterdessen trotz der rechtlichen Unterschiede, allen Afghanen mit ursprünglicher Zusage die Einreise zu ermöglichen.

Die fluchtpolitische Sprecherin der Linken, Clara Bünger, bezeichnete es als „schäbig“, dass sich Afghanen ihre Aufnahme einklagen müssten. Alle ursprünglichen Aufnahmezusagen müssten nun schnell und unkompliziert umgesetzt werden.

Mit Blick auf die neuen Strafgesetze der Taliban betonte sie zudem die Gefährdungslage. Diese sähen unter anderem die Todesstrafe für ein von den Taliban abweichendes Islamverständnis sowie Strafen für oppositionelle Haltungen vor. Für politisch besonders aktive Oppositionelle stelle das neue Gesetz eine erhebliche Gefährdung dar. Bünger erklärte: „Ich kann nicht glauben, dass die Regierung diese Menschen, denen eine Aufnahme fest zugesagt worden war, den Taliban zum Fraß vorwerfen will.“

Juristische und politische Dimension

Die Debatte um die Aufnahme afghanischer Staatsangehöriger bleibt somit sowohl juristisch als auch politisch hochgradig aufgeladen. Während die Bundesregierung auf die geltende Rechtslage und die gerichtliche Bestätigung ihrer Praxis verweist, fordert die Opposition eine weitergehende humanitäre Lösung.