Der Signa-Gründer hatte als Entschuldigung die zahlreichen Sachverhaltsdarstellungen bei verschiedenen Strafverfolgungsbehörden vorgebracht, die es ihm unmöglich machten, sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Dieser Argumentation folgte das BVwG nicht.

Ein pauschales Aussageverweigerungsrecht ist für das BVwG “nicht ersichtlich”. Für sein Nichterscheinen habe der Unternehmer keine genügende Entschuldigung geltend gemacht. Benko hat nun die Möglichkeit, gegen die Entscheidung mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder mit einer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof vorzugehen.

Der Signa-Gründer war eigentlich für Ende März geladen. Weil er damals verhindert war, sicherte er zu, sich am 4. April den Fragen der Abgeordneten zu stellen. Über seinen Anwalt Norbert Wess ließ er dann am Tag davor wissen, dass er doch nicht kommen könne.

Benko sagte sein Kommen für Mai diesmal "verbindlich" zu

Als Grund führte Wess an, dass gegen Benko und verschiedene Signa-Gesellschaften in den letzten Wochen eine Vielzahl an Sachverhaltsdarstellungen bei verschiedenen Strafverfolgungsbehörden eingebracht worden seien. Daher sei es im derzeitigen Stadium vollkommen unmöglich, einen auch nur ansatzweisen Überblick über die erhobenen Vorwürfe zu erhalten. Mangels Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe könne Benko “nicht einmal ansatzweise abschätzen, in welchem Ausmaß ihm ein Aussageverweigerungsrecht” zustehe, lautete die Argumentation.

Mittlerweile hat der Signa-Gründer sein Kommen in den COFAG-U-Ausschuss am 22. Mai “verbindlich zugesagt”. Benko werde schon am Vortag nach Wien anreisen, hieß es in einem Schreiben von Benkos Anwalt an Nationalratspräsident Wolfgang Sobotka (ÖVP) sowie Verfahrensrichterin Christa Edwards.