Neben all den romantischen Aspekten zeigen sich vor allem schnell aus einer finanziellen Perspektive die wesentlichen Unterschiede zwischen der „klassischen“ Ehe und der „bloßen“ Lebensgemeinschaft. Dazu ein eindringliches Beispiel: Ein junges, unverheiratetes Paar beginnt ein gemeinsames Leben, baut dazu ein Haus, die Frau bleibt bei den Kindern, während der Mann das notwendige Einkommen alleine bestreitet. Dementsprechend würden in einem solchen Fall das Haus und Grundstück im Eigentum des Mannes stehen. Mit gravierenden Folgen: Im Falle der Trennung hat die Frau weder Anspruch auf einen Teil des Hauses (außer ihres allenfalls geleisteten finanziellen Beitrags), noch auf einen Unterhalt nach der Trennung, obwohl sie sich tatkräftig in die Beziehung eingebracht hatte.

Die Ehe als finanzielles Fangnetz

Wären die beiden hingegen verheiratet gewesen, würden hier die rechtlichen Vorteile einer Ehe zum Tragen kommen. Zwar gilt in Österreich die Gütertrennung, womit jeder Ehepartner Eigentümer der Dinge bleibt, die er in die Ehe eingebracht hat. Dennoch fiele das gemeinsam errichtete Eigenheim in das eheliche Gebrauchsvermögen, das im Falle einer Scheidung unter den Ehepartnern aufgeteilt werden müsste. Darüber hinaus steht der Ehepartnerin, die alleine den Haushalt führt, während aufrechter Ehe Ehegattenunterhalt und nach der Ehe nachehelicher Unterhalt zu.

Doch selbst wenn man die finanziellen Aspekte einmal außen vor lässt, besteht bei der Familiengründung ein nicht zu vernachlässigender weiterer Aspekt zugunsten der Ehe. Denn ohne weitere Regelungen ist bei unverheirateten Eltern grundsätzlich die Mutter mit der alleinigen Obsorge der gemeinsamen Kinder betraut. Sofern ein gemeinsames Sorgerecht gewünscht ist, muss dieses erst nach einem formell aufwendigen Verfahren beantragt werden. Sind die Eltern hingegen verheiratet oder heiraten auch erst nach der Geburt, steht beiden die gemeinsame Obsorge zu und bleibt auch aufrecht bei Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft. Viel Konfliktpotenzial kann Kindern damit erspart werden.

Eheliche Familienmitglieder genießen Privilegien

Obwohl im Falle des Todes eines Elternteils eheliche und uneheliche Kinder gleichgestellt sind, ergeben sich beim (Ehe-)Partner weitere Unterschiede. Liegt kein Testament des Verstorbenen vor, kann der uneheliche Lebensgefährte nur erben, wenn er mit dem Verstorbenen die letzten drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und der Verstorbene weder verheiratet war noch sonstige gesetzlichen Erben hat. Im Ergebnis geht bei gemeinsamen Kindern der überlebende Elternteil also leer aus. Sind die Eltern hingegen verheiratet, erbt der zweite Elternteil allerdings (nach gesetzlicher Erbfolge) neben den Kindern ein Drittel des Erben.

Nach all dem zeigt sich, dass eine Eheschließung keineswegs nur ein romantischer Akt ist, sondern für das gemeinsame Eheleben erhebliche positive Auswirkungen hat. Wer eine Ehe schließt, entscheidet sich damit nicht nur für ein gemeinsames Miteinander, sondern sichert sich auch gesellschaftlich und finanziell ab.

Rechtsanwältin Barbara Bach-Kresbach

Mag. Barbara Bach-Kresbach ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien und gilt als Expertin für Familienrecht sowie für mietrechtliche Angelegenheiten. Sie publiziert laufend Fachbeiträge zu aktuellen gesellschaftsrelevanten Fragen insbesondere in den Bereichen des Scheidungs- und Obsorgerechts.