Nach den jüngsten ungeheuerlichen Attacken auf jüdische Einrichtungen in Österreich und nach den Demonstrationen mit extrem aggressiven Kampf-Gesängen gegen Israel mitten in Wien handelt die Bundesregierung: Im heutigen Ministerrat wurde die Regierungsvorlage verabschiedet, mit der das Verbotsgesetz – das wirkungsvollste strafrechtliche Instrument im Kampf gegen Antisemitismus, Rechtsextremismus und nationalsozialistische Wiederbetätigung – reformiert wird. Außerdem werden die Strafen im EGVG, im Uniform-Verbotsgesetz, im Symbole-Gesetz und im Abzeichen-Gesetz vereinheitlicht und erhöht. In Kürze soll diese Reform vom Parlament mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.

Und das sind die wesentliche Änderungen:

Wer in Zukunft Abzeichen der NSDAP oder Symbole der Hamas öffentlich trägt, soll gleich streng bestraft werden. Die Verwaltungsstrafdrohungen im Abzeichen-Gesetz und im Symbole-Gesetz werden angeglichen und auf einheitlich 10.000 Euro erhöht. Im Wiederholungsfall können Geldstrafen bis zu 20.000 Euro verhängt werden.

Wer künftig Symbole der Hamas zeigt, der muss mit wesentlich härteren Geldstrafen rechnen.

Auch härteres Vorgehen gegen Täter im Web

Und für den Kampf gegen die Verharmlosung des NS-Terrors: Jegliches Verharmlosen oder Relativieren des nationalsozialistischen Völkermordes oder anderer nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit – sei es auch nur von Teilen des Holocaust – ist zu bestrafen. Der Straftatbestand wird ausgeweitet indem wir das Wort „gröblich“ gestrichen und somit jegliche Verharmlosung strafbar wird.

Außerdem kommt es zu einer Ausweitung der inländischen Gerichtsbarkeit: Bestimmte Delikte des Verbotsgesetzes sind derzeit mangels inländischer Gerichtsbarkeit nicht strafbar, und zwar obwohl sie von einem Österreicher, aber vom Ausland aus zum Beispiel im Internet begangen werden. Die Ausweitung ist besonders wichtig, weil NS-Propaganda und Radikalisierung zunehmend im Internet stattfinden.

Weitere wichtige Änderungen:

Amts- oder Funktionsverlust bei Verurteilung nach Verbotsgesetz: Künftig soll bei öffentlichen Bediensteten jede rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz zum Amts- oder Funktionsverlust führen. Wer nach dem Verbotsgesetz rechtskräftig verurteilt wurde, hat im Staatsdienst nichts zu suchen.

Einziehung von NS-Devotionalien: Durch eine eigene Regelung im Verbotsgesetz soll dafür gesorgt werden, dass die Behörden künftig NS-Devotionalien, wie etwa einen Ehrenring der SS, auch ohne Strafverfahren aus dem Verkehr ziehen können.

EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen): Wer sich in anderer Weise als in den im VerbotsG angeführten Straftatbestimmungen nationalsozialistisch betätigt, dem droht künftig eine Verwaltungsstrafe von bis zu 10.000 Euro (bzw. 20.000 Euro im Wiederholungsfall). Damit erhöhen wir die Strafdrohung nochmals weiter an als im Begutachtungsentwurf vorgesehen (4000 Euro).