Wir dürfen noch Ostereier suchen, zumindest innerhalb der eigenen vier Wände. Gottesdienste dürfen ebenfalls abgehalten und besucht werden – halt unter Beachtung der Vorschriften, die in geschlossenen, öffentlichen Räumen gelten (siehe unten). Doch ansonsten verliert man leicht den Überblick, was man wo in Österreich noch darf. Hinzu kommt: Im Burgenland, in Niederösterreich und in Wien gilt die Osterruhe, und die ist nochmals strenger als die österreichweiten Regelungen. Im Folgenden ein Überblick:

Öffentliche Orte in geschlossenen Räumen

Hier gilt die FFP2-Maskenpflicht und der Sicherheitsabstand von zwei Metern zu anderen Personen, es sei denn, man teilt mit ihnen denselben Haushalt. Ob man bereits immun – also geimpft oder innerhalb der vergangenen sechs Monate erkrankt – ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Beide Vorgaben gelten für alle.

Ausnahmen gibt es aber dennoch:
Kinder unter 14 und Schwangere dürfen einen normalen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen. Ganz von der Maskenpflicht befreit sind hörbehinderte Menschen und ihre Gesprächspartner, sowie Kinder unter 6. Ärztliche Attests können ebenfalls von der Maskenpflicht befreien.

Verlassen des Hauses

Österreichweit sollte man von 20 bis 6 Uhr im Zuge der Ausgangsbeschränkungen nicht das eigene Haus verlassen. Mit Freunden und Bekannten darf man sich in der Zeit treffen – allerdings höchstens zwei Haushalte, höchstens vier Erwachsenen und höchstens sechs aufsichtspflichtige Kinder.

Für das Verlassen des Hauses gelten allerdings viele Ausnahmen:
Gefahr, Hilfeleistung, familiären Verpflichtungen, berufliche Verpflichtungen, Ausbildung, Tiere versorgen, Erholung oder unaufschiebbare behördliche Termine.

In der Ostregion gilt die Ausgangsbeschränkung von 0 bis 24 Uhr. Ein Haushalt darf sich mit maximal einer Person treffen.

Öffentlicher Verkehr

Öffentliche Verkehrsmittel sind öffentliche, geschlossene Orte (siehe oben). Vom Zwei-Meterabstand darf man aber aus Platzgründen ausnahmsweise absehen, ebenso beim Ein- und Aussteigen.

Auch in Autos gilt die FFP2-Maskenpflicht. Maximal zwei Personen dürfen in einer Sitzreihe sein. Seilbahnen und Gondeln dürfen nur halb voll sein.

Hotels und Gasthäuser

Gastrobetriebe dürfen von 6 bis 19 Uhr Speisen zur Abholung anbieten. Lieferservice ist täglich rund um die Uhr möglich. In Hotels darf man nur ausnahmsweise, primär aus beruflichen Gründen, nächtigen.

Veranstaltungen

Veranstaltungen wie Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Sport- und Kultur-Veranstaltungen sind untersagt.

Berufliche Events ohne Publikum sind hingegen erlaubt, also Proben, künstlerische Darbietungen, Profisport-Events, unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.

Begräbnisse mit höchstens 50 Personen sind erlaubt, und Demonstrationen sowieso.

Selbsthilfegruppen dürfen sich treffen, immer unter Wahrung des Mindestabstands. In geschlossenen Räumen gilt die FFP2-Masken-Pflicht.

Veranstaltungen der (außerschulischen) Jugendarbeit sind möglich, aber nur mit höchstens zehn Personen von bis zu 18 Jahren und maximal 2 Betreuungspersonen. Alle müssen sich vorher registrieren. Bei geschlossenen Räumen sind Tests verpflichtend.

In der Ostregion sind solche Jugendevents untersagt.

Friseur, Massage, Kosmetik

Dienstleistungen dürfen grundsätzlich angeboten werden. Doch bei körpernahen Dienstleistungen wie dem Friseur sieht es anders aus. Für sie muss man einen negativen Covid-19-Test vorlegen, oder den Nachweis, dass man in den vergangenen sechs Monaten an Covid-19 infiziert war. Wieder einmal gelten FFP2-Pflicht und die Abstandsregel.

Nichts dergleichen ist in der Ostregion erlaubt.

Handel

Der Handel ist geöffnet. Geschäfte haben bis 19 Uhr offen, Apotheken und Tankstellen auch darüber hinaus. In Einkaufszentren darf man keine Speisen und Getränke konsumieren.

In der Ostregion ist der Handel geschlossen, abgesehen von Lebensmittelgeschäften und Apotheken.

Schulen, Unis

Normaler Betrieb herrscht in Kindergärten und Volksschulen, Zwei-Tages-Schichtbetrieb in den höheren Schulstufen. In Unis besteht weiterhin Fernunterricht.

In den Schulen werden Schnell-Tests durchgeführt. Es gilt die Testpflicht, in den Volksschulen zwei Mal pro Woche, an höheren Schulen einmal pro Woche. Eine nicht länger als sechs Monate zurückliegende Corona-Infektion bzw. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper kann den Test ersetzen.

Es gilt die Maskenpflicht, für Volksschulen allerdings nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume.

In der Ostregion verweilen alle Schulen die gesamte Woche nach den Osterferien (6. bis 9. April) im Distance-Learning.

Arbeitsplatz

Wo immer möglich: Homeoffice.
Am Arbeitsplatz ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und ein MNS zu tragen bei zwei oder mehr Personen ohne Trennwand in einem Raum. Ausnahmen gelten für Schauspieler.

Bestimmte Berufsgruppen müssen sich einmal pro Woche testen lassen:
Lehrer, Kindergärtner, Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt, Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind, Arbeitnehmer im Bereich der Lagerlogistik, die die Abstandsregel nicht durchgehend einhalten können.

Spitäler, Alten- und Pflegeheime

Mitarbeiter in Pflegeheimen, Krankenanstalten, Behindertenheimen und Altenheimen müssen immer den MNS tragen, bei direktem Kontakt mit Patienten oder Bewohnern eine FFP2-Maske.

Patienten in Spitälern dürfen pro Tag einmal von einer Person besucht werden, höchstens zwei Personen sind bei Kindern und Jugendlichen möglich. Mehr Personen sind auch im Rahmen der Hospizbegleitung und Seelsorge möglich.

Alle Besucher müssen einen negativen Test vorweisen und die Abstandsregel von zwei Metern einhalten.

Sport, Freizeit, Kultur

Outdoor-Sportstätten dürfen betreten werden (z. B. Eislaufplatz, Loipen). Es gilt die Abstandsregel von mindestens zwei Metern.

Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive sind geöffnet. Es gelten die Regeln für öffentliche Orte in geschlossenen Räumen (siehe oben).
Zoos und botanische Gärten sind geöffnet. Hier gilt ebenfalls die FFP2-Pflicht und die Abstandsregel.

In der Ostregion sind alle Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die nicht im Freien sind, geschlossen. Outdoor-Sportstätten dürfen weiterhin betreten werden, auch von Hobbysportlern. Es gilt die 1+1-Regel: maximal 1 Haushalt und eine 1 Einzelperson.

Zusammengefasst sind hier nochmals alle Regeln der Osterruhe im Burgenland, in Niederösterreich und in Wien:

Ausgangsbeschränkung von 0-24 Uhr, es sei denn, es gelten die bekannten Ausnahmegründe.

Bei Zusammenkünften gilt die 1+1-Regel sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien: ein Haushalt darf sich mit maximal einer Einzelperson treffen.

Handel
Geöffnet bleiben nur jene Geschäfte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten (Supermärkte und Apotheken), alle weiteren Geschäfte werden geschlossen.

Dienstleistungen
Alle körpernahen Dienstleistungsbetrieben sind geschlossen (z.B.  Friseure, Masseure, Kosmetiksalons)

Gastronomie
Die Regelungen für die Gastronomie bleiben unverändert: keine Konsumation vor Ort, Abholung von 6 bis 19 Uhr möglich, Lieferung 24/7

Kultur und Freizeit
Alle Freizeit- und Kultureinrichtungen sind geschlossen.

Sport und Jugend
Zusammenkünfte im Bereich Jugendsport und Jugendarbeit sind während der Osterruhe untersagt.
Outdoor-Sportstätten dürfen weiterhin betreten werden, indoor nicht. Es gilt die 1+1-Regel: maximal ein Haushalt und eine Einzelperson.