Das zuletzt schon durch mehrere Entscheidungen von Höchstgerichten durchlöcherte Amtsgeheimnis wird grundsätzlich abgeschafft – allerdings mit Ausnahmen (siehe unten). Das bedeutet, dass de facto alle öffentlichen Stellen – vom Parlament über Regierung, Selbstverwaltung, Ämter, Gerichte, den Rechnungshof bis zur Volksanwaltschaft – auf Antrag von “jedermann” kostenlos Informationen zur Verfügung zu stellen haben. Dies gilt auch für Unternehmen, sofern die öffentliche Hand zu einem relevanten Anteil beteiligt ist. Ausgenommen sind Kammern, die nur ihren Mitgliedern Rechenschaft schuldig sein sollen.

Innerhalb von vier Wochen ist die Auskunft zu erteilen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht machbar, kann sich die Frist um vier Wochen verlängern. Wird die Information verwehrt, ist innerhalb von zwei Monaten ein Bescheid zu erstellen, gegen den beim Verwaltungsgericht berufen werden kann. Dieses soll ebenfalls innerhalb von zwei Monaten entscheiden. Die langen Fristen waren ein Hauptkritikpunkt in der Begutachtung.

Ausnahmen

Im Gesetzespaket sind diverse Ausnahmen von der Informationspflicht festgelegt. Keine Informationen müssen erteilt werden “im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung”. Letzteres soll in erster Linie laufende behördliche und gerichtliche Verfahren schützen, aber auch beispielsweise Rechnungshofprüfungen. Geheimhaltung soll aber auch “aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen” möglich sein sowie zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens oder zur Wahrung des Betriebsgeheimnisses, der Rechte am geistigen Eigentum oder des Schutzes personenbezogener Daten. Dass ganz allgemein auch “überwiegende berechtigte Interessen eines anderen” lässt Kritiker allerdings sogar von einer Ausweitung der Geheimhaltungsgründe sprechen.

Informationsregister

“Informationen von allgemeinem Interesse” sind von den Organen ehestmöglich zu veröffentlichen. Darunter fallen beauftragte Studien, Stellungnahmen, Gutachten sowie Verträge ab einem Wert von 100.000 Euro. Die Wertgrenze wurde in der Begutachtung wiederholt als zu hoch und missbrauchsanfällig kritisiert. Abrufbar sein sollen sie über die Adresse www.data.gv.at

Rechnungshof

Erweitert werden die Prüfmöglichkeiten des Rechnungshofs. Er soll Unternehmen schon ab einer 25-prozentigen Beteiligung von Bund, Land oder Gemeinden prüfen dürfen. Für die betroffenen Unternehmen bringt das eine Reihe von weiteren Neuerungen – von der Veröffentlichung ihrer Werbeausgaben bis hin zu strengeren Antikorruptionsregeln und der Aufnahme in den Einkommensbericht des Rechnungshofs.

 

Verfassungsgerischtshof

Zwei Änderungen betreffen den VfGH. Eine sogenannte Cooling-off-Phase soll sicher stellen, dass ehemalige Regierungsmitglieder in Bund und Land, Abgeordnete sowie Angestellte oder Funktionäre einer Partei für drei Jahre nach Ende der jeweiligen Tätigkeit weder Richter noch Ersatzrichter werden können. Damit hätte beispielsweise der ehemalige Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) erst deutlich später in den Gerichtshof einziehen können.

Neu eingeführt wird für die Höchstrichter die Möglichkeit, nach Entscheiden des Höchstgerichts abweichende oder auch zustimmenden Stellungnahmen abgeben zu können. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat das in der Begutachtung allerdings abgelehnt und fürchtet um die Akzeptanz seiner Entscheidungen. (APA/red)